Radweg in Schönhorst
Im Dorf Schönhorst verläuft ein gemeinsamer Fuß- und Radweg für beide Fahrtrichtungen, der benutzungspflichtig ist mit Verkehrszeichen 240. Nach Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 in der Fassung vom 8. November 2021 soll die Breite von gemeinsamen Fuß- und Radwegen für beide Fahrtrichtungen innerorts in der Regel 2,5 m betragen. Der Begriff ‘in der Regel’ heißt, dass davon abgewichen werden kann. So steht im Textteil, dass der gemeinsame Fuß- und Radweg ausreichend breit sein soll.
Der Weg an der schmalsten Stelle ist 1,56 cm breit. Davon sind 50 cm Sicherheitsraum zur Straße und 25 m Sicherheitsraum zu Hindernissen und hohen Mauern abzuziehen und damit bleiben 81 cm Breite für einen gemeinsamen Fuß- und Radwegen für beide Fahrtrichtungen innerorts übrig. Das ist ganz weit weg von ausreichend breit.