§7 Bundesvorstand der neuBasis
Der Bundesvorstand besteht aus mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern:
- Der / Dem Vorsitzenden
- Der / Dem Finanzreferent/in als Vorsitzende/r Stv.
- Der / Dem Organisationsreferenten als Vorsitzende/r Stv.
- Der / Dem Schriftführer/in
- Und mindestens drei weiteren Mitgliedern, aus denen Vertretungen für Finanzreferent/in und Schriftführer/in zu wählen sind.
Der Bundesvorstand kann jederzeit weitere Mitglieder kooptieren, die Landesbeauftragten sind jedenfalls kooptiert.
Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende, sowie insgesamt mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist diese Anzahl bei Beginn der Vorstandssitzung nicht anwesend, so hat der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende unmittelbar nach deren Eröffnung die Vorstandssitzung zu unterbrechen. Nach Ablauf einer halben Stunde ist die Vorstandssitzung wiederzueröffnen und der Vorstand beschlussfähig, wenn der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit kann der bzw. die Vorsitzende den Antrag neuerlich zur Abstimmung bringen, tut er bzw. sie dies nicht, gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag. Für den Fall einer neuerlichen Abstimmung gibt im Fall einer Stimmengleichheit ebenfalls die Stimme des bzw. der Vorsitzenden oder des bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Dem Bundesvorstand obliegen insbesondere die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung, die Delegierung zum Bundestag des BSA, in den Bundesvorstand des BSA und in den Bundesausschuss sowie die Antragstellung an den Bundestag und an die Mitgliederversammlung.
Zur Behandlung von Fragen eines bestimmten Sachgebiets können vom Bundesvorstand Arbeitsgruppen eingesetzt werden.
§15 Abs. 2 der aktuell gültigen Fassung BSA Statuten 2019 sieht vor, dass für eine entsprechende Vertretung des neuBasis in allen Gremien des BSA bzw. der im BSA zusammengeschlossenen Organisationen Sorge zu tragen ist. Dem Bundesvorstand obliegt die Aufgabe, dies zu beobachten, und bei negativer Auswertung die jeweilige Teilorganisation, das Generalsekretariat bzw. den Bundesvorstand darüber zu informieren.
Die neuBasis kann eine entsprechende Stellungnahme einfordern und gemeinsam mit der betroffenen Organisation und dem Generalsekretariat eine Maßnahmensetzung abgestimmt werden.