Tempo 30 zur Sicherung hochfrequentierter Schulwege
Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur StVO gilt: "Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit auch entlang hochfrequentierter Schulwege in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). (...) Hochfrequentierte Schulwege sind Straßenabschnitte, die innerhalb eines Stadt- oder Dorfteils eine Bündelungswirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohngebieten und allgemeinbildenden Schulen haben."
Dies betrifft m.E. die gesamte Brauerstr. (Schule am Grafel), die Verdener Str. und Mühlenstr zwischenAm Föhrenhof bis Gerberstraße (weiterführende Schulen auf der Gerberstr., die Verdener Str. im Bereich der BBS, sowie Glockengießerstr. und Soltauer Str in der Umgebung von Kantor-Helmke-Schule und Stadtschule.
Gemäß StVO/VwO kann von dieser Vorgabe nur "Im Ausnahmefall" abgewichen werden. Durch welche Tatsachen würde hier eine Ausnahme begründet?