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Neue Horizonte

Die Hauptversammlung der neuBasis 2023

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Neue Statuten der neuBasis

Präsentation und Diskussion der neuen Statuten der neuBasis

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Abstimmung
Finale Abstimmung der Statuten
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Statuten der neuBasis

§1 Zweck der neuBasis

Die neuBasis bezweckt den Zusammenschluss der sozialdemokratisch orientierten AkademikerInnen, Intellektuellen und KünstlerInnen bis zur Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres zur Forderung und Vertretung ihrer politischen, beruflichen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Interessen. Die Arbeit des neuBasis erfolgt in enger Zusammenarbeit mit allen Teilorganisationen des BSA.

§2 Zur Erfüllung dieser Zwecke dienen insbesondere:

  1. Veranstaltungen politischer, fachlicher, wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Art wie Vorträge, Benefizveranstaltungen, Lesungen, etc.
  2. Förderung der Mitglieder in politischen, fachlichen, beruflichen und studentischen Belangen
  3. Kontaktpflege mit Vereinigungen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, sowie die Vernetzung auf nationaler und internationaler Ebene
  4. Kontaktpflege und Vernetzung mit Fachgruppen, Bezirksgruppen und Landesorganisationen innerhalb des BSA
  5. Kontaktpflege und Vernetzung mit weiteren Jugendbereichen in sozialdemokratischen Vorfeldorganisationen
  6. Präsenz und Vernetzung in den sozialen Medien
  7. Einsetzung von Arbeitsgruppen für bestimmte Sachgebiete

§3 Mitglieder

Mitglieder sind alle Mitglieder des BSA bis zur Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres. Diese sind für sämtliche Organe der neuBasis aktiv und passiv wahlberechtigt.

§4 Organe der neuBasis

Die Organe sind:

  1. Die Mitgliederversammlung einschließlich des Tagespräsidiums
  2. Der Bundesvorstand
  3. Die Arbeitsgruppen
  4. Die Landesbeauftragten

Bei der Zusammensetzung der genannten Organe und allen weiteren Gruppierungen in der neuBasis ist darauf zu achten, die im BSA zusammengeschlossenen Organisationen entsprechend zu berücksichtigen. Damit soll auch die Vernetzung zu den einzelnen Teilorganisationen sichergestellt werden. 

§5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt und ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Bundesvorstand einzuberufen.

Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist in der "Geschäftsordnung der neuBasis Mitgliederversammlung" geregelt.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Bundesvorstand einzubringen. Davon abweichend können Initiativanträge vom Vorsitz zugelassen werden. Dies erfordert die Zustimmung von ⅔ der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder können Anträge stellen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Bundesvorstand unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung beschließt. Es gelten die gleichen Fristen wie bei ordentlichen Mitgliederversammlungen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Abweichend hiervon ist die Beschlussfähigkeit jedenfalls nach Ablauf von 30 Minuten gegeben.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem, vom Bundesvorstand vorgeschlagenen und der Mitgliederversammlung gewählten, Tagespräsidium. Dieses hat aus drei Personen zu bestehen.

Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Der bzw. die Vorsitzende entscheidet bei Stimmengleichheit. 

Die Wahlen werden vom jeweiligen Tagespräsidium geleitet und durchgeführt.

Die Wahlen erfolgen persönlich, geheim und schriftlich. Alle anderen Beschlüsse erfolgen formfrei.

§6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  1. Die Wahl des Bundesvorstandes
  2. Die Wahl der Kontrolle
  3. Die Änderung der Statuten
  4. Die Wahl und Entsendung der Landesbeauftragten

§7 Bundesvorstand der neuBasis

Der Bundesvorstand besteht aus mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern:

  • Der / Dem Vorsitzenden
  • Der / Dem Finanzreferent/in als Vorsitzende/r Stv.
  • Der / Dem Organisationsreferenten als Vorsitzende/r Stv.
  • Der / Dem Schriftführer/in
  • Und mindestens drei weiteren Mitgliedern, aus denen Vertretungen für Finanzreferent/in und Schriftführer/in zu wählen sind.

Der Bundesvorstand kann jederzeit weitere Mitglieder kooptieren, die Landesbeauftragten sind jedenfalls kooptiert.

Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende, sowie insgesamt mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist diese Anzahl bei Beginn der Vorstandssitzung nicht anwesend, so hat der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende unmittelbar nach deren Eröffnung die Vorstandssitzung zu unterbrechen. Nach Ablauf einer halben Stunde ist die Vorstandssitzung wiederzueröffnen und der Vorstand beschlussfähig, wenn der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit kann der bzw. die Vorsitzende den Antrag neuerlich zur Abstimmung bringen, tut er bzw. sie dies nicht, gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag. Für den Fall einer neuerlichen Abstimmung gibt im Fall einer Stimmengleichheit ebenfalls die Stimme des bzw. der Vorsitzenden oder des bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

Dem Bundesvorstand obliegen insbesondere die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung, die Delegierung zum Bundestag des BSA, in den Bundesvorstand des BSA und in den Bundesausschuss sowie die Antragstellung an den Bundestag und an die Mitgliederversammlung.

Zur Behandlung von Fragen eines bestimmten Sachgebiets können vom Bundesvorstand Arbeitsgruppen eingesetzt werden.

§15 Abs. 2 der aktuell gültigen Fassung BSA Statuten 2019 sieht vor, dass für eine entsprechende Vertretung des neuBasis in allen Gremien des BSA bzw. der im BSA zusammengeschlossenen Organisationen Sorge zu tragen ist. Dem Bundesvorstand obliegt die Aufgabe, dies zu beobachten, und bei negativer Auswertung die jeweilige Teilorganisation, das Generalsekretariat bzw. den Bundesvorstand darüber zu informieren.

Die neuBasis kann eine entsprechende Stellungnahme einfordern und gemeinsam mit der betroffenen Organisation und dem Generalsekretariat eine Maßnahmensetzung abgestimmt werden.

§8 Vertretung nach innen

Der bzw. die Vorsitzende wird automatisch als Vertretung der neuBasis für den Bundesvorstand des BSA nominiert. Der bzw. die Vorsitzende kann die Nominierung auf einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin übertragen. Dieser Übertragung ist dem Vorstand der neuBasis inklusive einer Begründung schriftlich mitzuteilen.

Die Vertretung in den Landesvorständen übernehmen die Landesbeauftragten. Sie haben die Aufgabe die neuBasis in den Bundesländern zu vertreten und zu organisieren.

Sie sollen eigenständig Veranstaltungen in ihren Bundesländern abhalten.

Jede/r Landesbeauftragte hat dem Bundesvorstand, mindestens einmal im halben Jahr, über die Situation in ihrem jeweiligen Bundesland zu berichten.

§9 Vertretung nach außen

Die neuBasis wird nach außen von der/dem Vorsitzenden und/oder seinem/ ihrem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse, beruft Sitzungen ein und führt in Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz. 

Schriftstücke werden von der/dem Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter oder Stellvertreterin gemeinsam mit dem/derSchriftführer/inn für den Fall der Verhinderung dessen / deren Stellvertreter/in unterfertigt.

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