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Klima- und Artenschutz

Artenschutz:

Es ist eine genaue Definition von „außerhalb der Vogelbrutzeit“ erforderlich, da dies oftmals nicht korrekt benutzt wird. Die Gehölze dürfen nur zwischen dem 01.10. und dem 28./29.02 gefällt werden. Da bei der mit Efeu bewachsenen Erle ein Besatz mit Fledermäusen nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Gehölze auch außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zu fällen. Da Fledermäuse erst ab Ende Oktober in ihre Winterquartiere ziehen, ist ein Besatz im Oktober in Tagesverstecken noch möglich. Daher sollte die Rodungszeit um 1 Monat verkürzt werden. Es darf nur zwischen 01. November und 28./29. Februar gerodet werden.

Gutachterliche Stellungnahme Bäume Bib

Es bleibt unklar, wozu die Bäume in Wert gesetzt wurden. Ist das die Summe, welche für Ausgleichsmaßnahmen angesetzt wird? Die Methode Koch ist anerkannt und bekannt, jedoch beinhaltet sie nicht den Wert, den Bäume als Kohlenstoffspeicher haben. Wie wird dieser Wert ausgeglichen? Die kleinen nachzupflanzenden Bäume haben bei Weitem ein geringeres Speichervermögen.

Im Klimaschutzkonzept steht in Maßnahmen A7, dass Bäumen mehr Wert zugerechnet werden soll. Auch soll grundsätzlich jede kommunale Maßnahme unter dem Klimaschutzgesichtspunkt geprüft werden. Dies erfolgt hier nicht.

Neupflanzungen

6 Bäume werden nach den Erläuterungen Pflanzkonzept Baumersatz gefällt (1 davon ist 1: 3 auszugleichen): Dann komme ich auf 8 Neupflanzungen. Die bereits im Plan verzeichnete optionale Pflanzung von 2 weiteren Bäumen am Standort 06 ist meines Erachtens durchzuführen.

Zur Begründung und zum Plan:

Es sollte in der Begründung ergänzt werden, dass Baustelleneinrichtungsflächen nicht auf den Rasenflächen angeordnet werden dürfen, sondern auf dem bereits versiegelten Schlossplatz eingerichtet werden müssen. Der Baumbestand des Schlossparkes könnte durch die bauzeitliche Beanspruchung ansonsten Schaden nehmen.

Festsetzung 6.2: Es sollte ein höherer prozentualer Anteil der Flachdächer als Gründach und zur Nutzung mit regenerativen Energien (PV-Anlage, Solarthermie) festgesetzt werden. Die notwendigerweise größere Fläche für Photovoltaik sollte überall dort festgesetzt werden, wo die Kommune Handlungsspielraum besitzt. Nicht zuletzt im städtischen Klimaschutzkonzept (Maßnahme E1.2 „In einer Projektpipeline werden Stadt und Stadtwerke schrittweise alle wirtschaftlich nutzbaren kommunalen Flächen mit Photovoltaikanlagen belegen.“) ist dies verankert. Es muss bei einem Neubau davon ausgegangen werden, dass weit mehr als 50 % der Dachfläche so gestaltet (ausgerichtet) werden kann, dass Photovoltaik wirtschaftlich ist.

LROP: Das aktuelle LROP ist von 2022.

S. 5: Leider wird hier der siedlungsnahe Freiraum verringert, allen Synergieeffekte zum Trotz, geht der Freifläche „Schlosspark“ eine Fläche von ca. 700 – 1.000 qm verloren. Es ist nicht im Sinne des LROP von einer „Erhaltung und Entwicklung von Freiflächen“ auszugehen, wenn sie verringert werden. Die Begründung widerspricht sich hier selbst, wenn sie im 3. Absatz den „Eingriff“ in den Schlosspark selbst nennt.

Der Flächennutzungsplan hat als Grundlage eine Flurstückskarte (Liegenschaftskarte 1:1.000). Hier ist sehr gut ersichtlich, dass der in der Begründung als „unerhebliche Überlappung“ bezeichnete Bereich eine Grünfläche ist. Hier ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig.

Nr. 6: Ausschlussfrist für Gehölzrodungen: s. o. Das Datum ist zu korrigieren, um keine geschützten Fledermäuse zu schädigen (01.11. bis 28./29.02).

Das BauGB legt in den Oberzielen der Bauleitplanung (§1a Abs. 5 BauGB) fest, dass den Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung getragen werden soll. Damit stellen Klimaschutz und Klimaanpassung „städtebauliche Gründe" (im Sinne von § 9 Abs. 1 BauGB) dar und sind in der Abwägung zu berücksichtigen. Darstellungen und Festsetzungen in Bebauungsplänen, die dem Klimaschutz und der Klimafolgenanpassung dienen, sind demnach gerechtfertigt. Sie können und sollen, auch ohne dass ein zusätzlicher städtebaulicher Grund angeführt werden muss oder es einer Rechtfertigung, ausgehend von einer besonderen örtlichen städtebaulichen Situation bedarf, getätigt werden.

Ich fordere daher, den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung auf der Zielebene des Bebauungsplans explizit zu verankern und in den Darstellungen und Festsetzungen des Bebauungsplans zu berücksichtigen. Ich denke, dass der kommunale Gestaltungsspielraum an städtebaulichen Maßnahmen zum vorbeugenden und anpassenden nicht ausreichend genutzt wurde. Siehr hier die obigen Ausführung zur Nutzung der Dachflächen und die folgenden Punkte.

Wasserversorgung: Das öffentliche Gebäude sollte Vorbildfunktionen haben, deshalb und weil es dringend geboten ist, kostbares Trinkwasser wo es geht zu sparen, sollten die Toiletten der Bibliothek mit dem Regenwasser, welches auf den Dachflächen gefangen und in einer Zisterne gesammelt wird, gespeist werden.

Energieversorgung: Aus der Begründung geht nicht klar hervor, wie die Wärmeversorgung der Bibliothek erfolgt. Reichen 60 m tiefe Sonden nicht aus? Das sollte vor der Installation von (hoffentlich nicht nötigem Erdgasanschluss) überprüft werden. Grundsätzlich sollte keine Versorgung mit fossiler Energie erfolgen.

Aussagen zur Energiebilanz des Neubaus fehlen. Wieviel graue Energie wird aufzuwenden sein? Mit welchem Energiestandard muss der Bau erfolgen? Werden nachhaltige (nachwachsende) Baustoffe und Dämmmaterialien verwendet?

Janssen_2
Reference No.: 2022-10463
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