60. Änderung des Flächennutzungsplans Sondergebiete „Windenergie/Landwirtschaft“ Scharmbeck/Pattensen und Bahlburg Stel
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich hiermit zu dem Entwurf der 60. Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiete Windenergie/ Landwirtschaft“ wie folgt Stellung:
1. Fehlender Planungsanlass für das Gebiet 60.4
Für die Einbeziehung des Gebiets 60.4 (westlich Kreisstraße K 37) ist kein hinreichender Anlass gegeben und auch ein nachvollziehbarer Zweck für diese Einbeziehung ist nicht erkennbar.
Es ist – auch dem Plangeber – bekannt, dass dieser Bereich 60.4 bereits planungsbefangen ist, da das Gebiet auch im Rahmen der Änderung des regionalen Raumordnungsprogramms durch den Landkreis Harburg als Windvorranggebiet in gleichem Umfang ausgewiesen werden soll. Mit der gleichzeitigen Einbeziehung dieses Gebiets 60.4 in die Änderung des Flächennutzungsplans entsteht somit eine Doppelplanung, die nicht nur unnötig ist, sondern auch der Zuständigkeitszuordnung widerspricht.
Gemäß § 2 des niedersächsischen Windausbaugesetzes (NWindG) ist für die Sicherstellung der regionalen Teilflächenziele im Rahmen der Regionalplanung der Träger der Regionalplanung zuständig. Träger der Regionalplanung – und damit auch für die Planung von Windvorranggebieten zuständig – ist gemäß § 20 Abs. 1 des niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NRoG) der Landkreis.
Somit ist auch für die Ausweisung der Windvorranggebiete im Landkreis Harburg und damit auch im Bereich der Stadt Winsen/Luhe der Landkreis zuständig. Die Gemeinden können zwar zusätzliche Windvorranggebiete im Rahmen ihrer Bauleitplanung festsetzen. Das gilt allerdings nicht, wenn der Landkreis als Träger der Regionalplanung im selben Bereich bereits planerisch tätig ist und ein Windvorranggebiet ausweisen will.
In diesem Rahmen ist allein der Landkreis für diese Ausweisung zuständig, so dass eine parallellaufende Bauleitplanung durch die Gemeinde nicht notwendig und zulässig ist.
Der Bereich 60.4 ist somit bereits aufgrund der Zuständigkeit des Landkreises aus der beabsichtigten 60. Änderung des Flächennutzungsplans herauszunehmen.
2. Beeinträchtigung der Windenergieplanung der benachbarten Gemeinde Garstedt
In der Begründung der beabsichtigten 60. Änderung des Flächennutzungsplans ist für das Gebiet 60.4 festgelegt, dass dort eine Windenergieanlage (WEA 1) entstehen soll. Zwar wird in der Begründung der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplans ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Änderung des Flächennutzungsplans keine Standorte für die Windenergieanlagen festgesetzt werden, sondern diese nur unverbindlich informatorisch in den Planwerken eingezeichnet sind. Andererseits enthält die Begründung der beabsichtigten Änderung die Regelung, dass innerhalb von Waldflächen keine Maststandorte entstehen sollen (Seite 39 der Begründung).
Für das Gebiet 60.4 ist jedoch ausweislich der Abbildung 19 (Seite 40 der Begründung) im östlichen Bereich an der Kreisstraße K 37 umfangreich Wald festgesetzt worden, so dass auch ohne formales Festlegen des Standorts der Windenergieanlage diese nur auf dem Flurstück 28/1 entstehen kann, und zwar dort, wo der Windenergieanlagenstandort in der Abbildung 19 auf Seite 40 auch eingezeichnet wurde. Ein anderer Ort weiter nördlich ist aufgrund der festgesetzten Waldgebiete nicht möglich.
Somit enthält zwar die Änderung des Flächennutzungsplans keine rechtliche Festlegung des eigentlichen Windenergiestandorts, faktisch allerdings schon, da ein anderer als der dort aufgezeichnete Windenergieanlagenstandort nicht in Betracht kommt.
Damit wird die Windenergieanlage im Bereich 60.4 so errichtet werden, dass sich lediglich der Rotordurchmesser noch innerhalb der Gemeindegrenzen befindet. Die südlichen und südwestlichen Anströmkreise für diese Windenergieanlage werden sich hingegen vollständig – und das auch noch in einer Hauptwindrichtung – auf dem Gebiet der Gemeinde Garstedt befinden.
Diese Planung hat zur Folge, dass der auf dem Gebiet der Gemeinde Garstedt geplante Windpark erheblich beeinträchtigt werden kann. Ausweislich der Auskunft der Stadtwerke Winsen/Luhe, die offenbar beabsichtigen, die im Gebiet 60.4. beabsichtigte Windenergieanlage zu errichten, sind die Abstände zwischen den Windenergieanlagen anhand des Rotordurchmesser zu errechnen, um so den Turbulenzeinfluss zu verringern. Danach hat der Abstand in Hauptwindrichtung 5 Rotordurchmesser zu betragen, wobei im Flächennutzungsplan ein Rotordurchmesser von 150 m festgelegt werden solle.
Das würde bedeuten, dass in südlicher und südwestlicher Richtung von der Gemeindegrenzen ausgehend ein Bereich in einer Tiefe von 600 m nicht mehr mit einer Windenergieanlage gebaut werden dürfte. Das greift erheblich in die Windenergieplanung der Gemeinde Garstedt und des dort geplanten Windparks ein, da dann im gesamten nördlichen Bereich des Windvorranggebiet des Windenergieanlagen gegen den Widerstand der voraussichtlichen Eigentümerin der im Gebiet 60.4 beabsichtigten Windenergieanlage WEA 1 kaum errichtet werden könnten.
Damit werden sowohl der Windpark Garstedt als auch die Erreichung der regionalen Teilflächenziele, die mit dem regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises gesichert werden sollen, erheblich beeinträchtigt.
Die ursprünglich vorgesehene Einbeziehung der Windenergieanlage im Bereich 60.4 in den Windpark Garstedt hatte unter anderem den Vorteil, dass im Rahmen eines einheitlichen Windenergieparks eine einheitliche Planung der Standorte der Windenergieanlagen ermöglicht wird. Wird nunmehr die nördliche Windenergieanlage im Gebiet 60.4 aus dem Bereich dieses Windparks herausgelöst, könnten im Hinblick auf die Baugenehmigung für andere Windenergieanlagen im Gemeindebereich Garstedt rechtliche Einwendungen erhoben werden, die den Bau verhindern.
Die Planung der Stadt Winsen/Luhe im Rahmen der 60. Änderung des Flächennutzungsplans stellt im Hinblick auf die Einbeziehung des Gebiet 60.4 eine erhebliche Beeinträchtigung der Windenergieplanungen des Landkreises und der Windpark-Planungen der Gemeinde Garstedt dar.
3. Betroffenheit
Die Planungen zur 60. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich 60.4 beeinträchtigen den gesamten geplanten Windpark Garstedt und die alle Grundeigentümer in diesem Bereich, zu denen auch die Gemeinde Garstedt gehört. Sie betrifft mich ebenfalls als Eigentümer mehrerer Flächen im Bereich des geplanten Windparks, insbesondere hinsichtlich der Flurstücke 71/1 und 69/4.