Skip to content

Rechtliche Angeeifbarkeit bei bestehender Verkehrsplanung

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan „Winsener Wiesen-Nordwest“ nehme ich hiermit Stellung zur vorgesehenen Verkehrserschließung.

Die geplante Nutzung der Astrid-Lindgren-Straße als alleinige Zufahrt für das Neubaugebiet sowie als Hauptroute für den Baustellenverkehr lehne ich ausdrücklich ab.

Diese Planung widerspricht aus meiner Sicht sowohl den praktischen Erfordernissen der Verkehrssicherheit als auch den rechtlichen Vorgaben, die bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes zwingend zu berücksichtigen sind.Erforderlichkeit einer gesicherten und ausreichenden Erschließung

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 Baugesetzbuch (BauGB) sind bei der Bauleitplanung die Belange des Verkehrs, einschließlich der Verkehrssicherheit, zu berücksichtigen.

Darüber hinaus bestimmt § 123 BauGB, dass Grundstücke nur bebaut werden dürfen, wenn ihre Erschließung gesichertist. Eine Erschließung ist nur dann gesichert, wenn sie:

  • leistungsfähig,
  • dauerhaft funktionsfähig und
  • den zu erwartenden Verkehrsmengen gewachsen ist.

Eine einzige schmale Wohnstraße als ausschließliche Zufahrt für mehrere hundert Wohneinheiten sowie für jahrelangen Baustellenverkehr erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Die Rechtsprechung stellt hierzu klar, dass eine Erschließung unzureichend ist, wenn sie bereits bei Planaufstellung absehbar überlastet sein wird (vgl. u. a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.03.2002 – 4 CN 14.00). Dies ist hier der Fall.Vermeidung unzumutbarer Belastungen für Anwohner

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind bei der Planung insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu beachten.

Starker zusätzlicher Durchgangs- und Schwerlastverkehr führt zu:

  • Lärm,
  • Abgasen,
  • Erschütterungen und
  • erhöhtem Unfallrisiko.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass Bebauungspläne rechtswidrig sein können, wenn sie zu unzumutbaren Verkehrslärm- oder Verkehrssicherheitsbelastungen führen (z. B. BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 – 4 CN 3.98).

Eine Planung, die absehbar erhebliche Mehrbelastungen für ein bestehendes Wohngebiet erzeugt, ohne wirksame Entlastungsmaßnahmen vorzusehen, verstößt gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Das ist hier gegeben.

Schutz von Kindern, Fußgängern und besonders schutzbedürftigen Personen

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB sind die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere von Familien, Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen, zu berücksichtigen.

Die Astrid-Lindgren-Straße liegt im Umfeld von Wohnbebauung und kinderbezogenen Einrichtungen. Der zusätzliche Baustellen- und Durchgangsverkehr erhöht das Risiko für Unfälle erheblich.

Auch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) fordert in § 1, dass sich alle Verkehrsteilnehmer so verhalten müssen, dass kein Anderer gefährdet wird. Daraus folgt für die Planung die Pflicht, Verkehrsführungen so anzulegen, dass Gefährdungen möglichst vermieden werden.

Gerichte haben wiederholt festgestellt, dass Planungen unzulässig sein können, wenn sichere Schul- und Kindergartenwege nicht gewährleistet sind (z. B. OVG NRW, Urteil vom 05.07.2012 – 10 D 121/10.NE). Dieser Sachverhalt ist aktuell nicht hinlänglich bei der Planung der Zufahrt für das Neubaugebiet berücksichtigt.

Baustellenverkehr gesondert zu regeln

Baustellenverkehr ist kein gewöhnlicher Anliegerverkehr. Er umfasst regelmäßig schwere Lkw, Tieflader und Betonmischer.

Nach dem Grundsatz der Konfliktvermeidung (§ 1 Abs. 6 BauGB) ist dieser Verkehr möglichst von Wohngebieten fernzuhalten. Die Führung von Baustellenverkehr durch bestehende Wohnstraßen stellt eine vermeidbare Belastung dar und ist planerisch nicht gerechtfertigt, wenn Alternativen möglich sind. Und das sind sie, wurden aber nicht berücksichtigt.

Forderungen

Ich fordere daher:

  1. Die Planung mindestens einer zusätzlichen, leistungsfähigen Zufahrt zum Neubaugebiet.
  2. Ein verbindliches Konzept, das den Baustellenverkehr außerhalb bestehender Wohnstraßen führt.
  3. Eine transparente Verkehrsuntersuchung mit realistischen Prognosen, die öffentlich einsehbar ist.

Ohne diese Punkte sehe ich den Bebauungsplan als rechtlich angreifbar an.Schlussbemerkung

Ich bitte darum, diese Stellungnahme im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB vollumfänglich zu berücksichtigen.

Eine verantwortungsvolle Stadtplanung muss neue Wohngebiete ermöglichen, darf aber bestehende Quartiere nicht überlasten oder gefährden. 

Mit freundlichen Grüßen

Michael R.

Michael R.
Reference No.: 2026-18828
adhocracy+ is funded by donations.
Donate now
Donate now to adhocracy+