Beibehaltung der 50 Meter Deichschutzzone
Ich fordere die Beibehaltung der gesetzlich in § 16 NDG festgelegten 50 Meter Abstand zu Anlagen jeder Art. Dieser Abstand wurde auch im Brackweg gefordert und eingehalten (Gleichheitsgrundsatz).
Es ist nicht ersichtlich, dass der gesetzliche Abstand von 50 m zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
Es stellt sich die Frage, ob der Deichverband nur deshalb die Zustimmung erteilt hat, da der Begünstigte ein Vorstandsmitglied des Deichverbands ist.