Gestaltungssatzung Innenstadt - formelle Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Entwurfsbeschluss der Gestaltungssatzung wurde durch den Verwaltungsausschuss am 10.05.2023 verabschiedet und in Folge dessen für einen Monat sowohl im Rathaus als auch Online öffentlich ausgelegt.
Die Bürgerbeteiligung ist ein wichtiger Bestandteil vieler Projekte und bietet Bürger:innen die Chance, sich zu informieren und einzubringen. Auf dieser Plattform möchten wir Ihnen Gelegenheit geben, sich digital an geplanten Vorhaben und Verfahren zu beteiligen. Neben dem herkömmlichen Weg der Beteiligung eröffnet sich so die Möglichkeit, orts- und zeitungebunden Anregungen und Ideen zu kommunizieren.
Jede Person, die Ihrer Stellungnahme den Namen und Adresse beifügt bekommt das Abwägungsergebnis zu Ihrer Stellungnahme zugeschickt. Des Weiteren werden alle Stellungnahmen inklusiver Abwägungsergebnis in einer anonymisierten Liste dokumentiert und können in der Stadtverwaltung im Bereich Stadtplanung eingesehen werden.
Die Erkenntnisse aus den Stellungnahmen werden in einer Abwägungstabelle und einem Satzungsbeschlussvorschlag für die politischen Gremien sowie zur abschließenden Beschlussfindung des Stadtrates vorbereitet. Die Rechtkraft erlangt eine Satzung erst nach der Bekanntmachung im Amtsblatt und den ortsüblichen Medien (Zeitungen, Stadt-homepage).
Die vollständigen Unterlagen sind über die Stadt Winsen Cloud mit Hilfe des nachfolgenden Links abrufbar:
https://cloud.stadt-winsen.de/s/iCzm5P3ExNLPNP9
Eine zusammenfassende Präsentatoin zu den größten Anderungen der Gestaltungssatzung im Planungsverlauf finden Sie hier:
https://cloud.stadt-winsen.de/s/er9CBy3JM33rWCY
Allgemeine Informationen
Die Gestaltungssatzung dient dem Schutz kulturhistorisch bedeutender Baustrukturen und der zukünftigen Gestaltung des Stadtbildes der Innenstadt Winsens (Luhe). Letztendlich soll damit auch der Wert der Winsener Innenstadt gesteigert werden. Eine attraktiv gestaltete Innenstadt bietet nicht nur seinen Bewohner:innen vielfältige Anknüpfungspunkte und trägt so zur Identität bei, sie bildet auch Anziehungspunkt für Besucher:innen.
Der historisch gewachsene Stadtgrundriss mit seinen Plätzen, Straßen und Gassen als Grundgerüst für den öffentlichen Raum sowie zahlreiche daran angrenzenden teilweise denkmalgeschützten Gebäude aus verschiedenen Bauepochen verleihen der Winsener Innenstadt ein unverwechselbares Gesicht. Dies gilt es künftig zu erhalten und in Wert zu setzen. Da auch die Innenstadt Winsens weiter anhaltender baulicher Änderungsdynamik ausgesetzt wird, gilt es die baukulturellen Qualitäten künftig vor Fehlentwicklungen zu bewahren und positiv weiterzuentwickeln.
Durch den Werterhalt und die behutsame Weiterentwicklung der Bausubstanz kann das Unverwechselbare der Stadt Winsen (Luhe) herausgestellt und künftig gesichert werden. So kann sich Winsen auch in der Konkurrenzsituation mit anderen Städten um Einwohner:innen und Kauftraft positionieren und einen Wettbewerbsvorteil sichern.
Die Gestaltungssatzung wirkt sich auf Neubauten und Sanierungsvorhaben, wie An- und Umbauten, Reparaturarbeiten und Instandsetzungen bzw. Erneuerungen einzelner Bauteile (Einfriedungen, Fenster, Farbanstriche, Markisen oder Werbeanlagen) aus.
Historische Entwicklung
Mit rund 37.000 Einwohnern ist Winsen 2022 die zweitgrößte Stadt des Landkreises Harburg und zugleich dessen Kreisstadt. In ihrer Lage zwischen Lüneburger Heide und der Elbmarsch sowie Hamburg und Lüneburg nimmt sie die Aufgaben eines Mittelzentrums wahr.
Die erste urkundliche Erwähnung Winsens ist auf das Jahr 1158 datiert, wobei das genaue Datum der Stadtgründung unbekannt ist. Aus dieser Zeit ist trotz zahlreicher und umfänglicher Umbauten das Wasserschloss erhalten, dass über Jahrhunderte der Verwaltung der Amtsvorgtei Winsen diente. Aussagen zu der Stadt mit ihrer Lage an der Luhe als historischen Handels – und Begegnungsort!! Zu Beginn des 15. Jahrhunderts wurde die noch heute bestehende St. Marien-Kirche errichtet.
Nach 1528 wurde die Stadt innerhalb von 100 Jahren durch drei große Brände teilweise erheblich zerstört. Größere bauliche Bedeutung erlangte Winsen Ende des 16. Jahrhunderts, als der Herzogin Dorothea von Braunschweig-Lüneburg das Wasserschloss und das Amt Winsen als Witwensitz zugewiesen wurden. Daraufhin wurde am Schloss umfangreich umgebaut und der heute ebenfalls denkmalgeschützte Marstall errichtet. Die bauliche Blütezeit des Schlosses währte bis zum Tod der Herzogin 1617. Nachdem die schwedischen Truppen das Schloss während des Dreißigjährigen Krieg wieder verlassen hatten, wurden die Befestigungen um die Stadt und Schloss abgetragen. Die Wälle mit den Wassergräben und den drei Stadttoren blieben jedoch bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts bestehen und schränkten die städtebauliche Entwicklung der Stadt ein.
Abb.: Historischer Stadtgrundriss 1785
1849 wurde mit dem Bau der Eisenbahnstrecke Hamburg-Hannover auch der Bahnhof Winsen (Luhe) errichtet. Daraufhin kam es aufgrund der Zunahme an Gewerbebetrieben auch zu einem stetigen Wachstum der Bevölkerung. Die Stadt überschritt in ihrer baulichen Entwicklung in den Folgejahren endgültig die alten historischen Grenzen.
Der Kreis Winsen wurde im Zuge der Kreisreform 1932 aufgelöst und in den Landkreis Harburg mit Sitz in Harburg eingegliedert. Infolge kriegsbedingter Zerstörung im Jahr 1944 wurde der Kreissitz von Harburg nach Winsen (Luhe) in das Schloss zurückverlagert. Nach 1945 stieg die Einwohnerzahl Winsens kriegsbedingt zunächst sprunghaft an, weil die Stadt vielen Flüchtlingen eine neue Heimat gab; in der weiteren Folgezeit verstetigte sich der Einwohnerzuwachs in Winsen als Folge ´von Umzügen aus Hamburg in sein nahes Umland. Nach einer Grundsatzentscheidung in den 50er Jahren ist die Stadt dauerhaft Verwaltungssitz des Landkreises Harburg.
Ende der 60er und 80er Jahre wurden Stadtsanierungen für die Innenstadt von Winsen vorgenommen. Im Jahr 2016 hat der Rat der Stadt erneut eine städtebauliche Sanierung für die Innenstadt beschlossen. Sie besteht im Wesentlichen In einer neuen umfassenden Umgestaltung der versiegelten Verkehrsflächen in den Haupteinkaufsbereichen innerhalb der Altstadt.
Abb.: Stadtbildprägende Gebäude (lila=Baudenkmal; rosa=zur Erhaltung festgesetze Gebäude; gelb=Gebäude mit historischer, traditioneller Fassadengestaltung)
Konzept Gestaltungssatzung
Die Gestaltungssatzung gliedert die Innenstadt in drei Teilbereiche.
1. Kern der Innenstadt (Haupteinkaufsstraßen)
2. nördliche Innenstadt (hauptsächlich Wohnen)
3. Zur Innenstadt angrenzende Bereiche
Innerhalb diese Teilbereiche sind verschieden stark ausgeprägte Festsetzungen zum Erhalt/Schutz des historischen Charakter der Winsener Innenstadt vorgesehen. Der erste Teilbereich besitzt durch seine hohe Frequentierung durch Bewohner:innen und Touristen den höchsten Schutzanspruch. Aus diesem Grund gibt es im ersten Teilbereich die meisten Festsetzungen. Im zweiten Teilbereich werden die Festsetzungen aus dem ersten Teilbereich teilweise veringert und teilweise gelockert. Im dritten Teilbereich werden lediglich die Werbeanlagen durch Festsetzung geregelt.
Die Festsetzungen beziehen sich hierbei auf die Matetialienauswahl, die Proportionen von Fassaden- und Fenstergestaltung, die Proportionen und die Anzahl von Werbeanlagen, die Dachformen, die Bezugnahme zu angrendenen Gebäuden und Regelungen zum Außenbereich.
Denkmalschutzbelange sind davon ausgenommen.
Beschreibung der Teilbereiche
Teilbereich 1
Die Bereiche in zentraler Lage der Innenstadt, rund um die St. Marienkirche, die Rathausstraße und die Marktstraße stehen im besonderen Maße im Wahrnehmungsmittelpunkt. Aufgrund der Bedeutung als Eingangssituationen werden auch die Nordertorstraße und die Deichstraße der Zone 1 zugeordnet.
Insbesondere in der nördlichen Rathausstraße, Marktstraße und der östlichen Deichstraße befindet sich eine hohe Anzahl denkmalgeschützter und zur Erhaltung festgesetzter Gebäude sowie Gebäude mit historischer, traditioneller Fassadengestaltung, die als potenziell zur Erhaltung festzusetzende Gebäude zu klassifizieren sind.
Das Erscheinungsbild dieser Gebäude gilt es, zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Andere Bereiche, die im besonderen städtebaulichen Blickpunkt der Aufmerksamkeit stehen, sind die südliche Rathausstraße und die Nordertorstraße sowie die westliche Deichstraße. In diesen Bereichen befindet sich ebenfalls eine erhöhte Anzahl der oben genannten Gebäude.
Prägende historische Gebäude stehen besonders im Brennpunkt der Aufmerksamkeit und stellen dadurch eine nicht unerhebliche Möglichkeit zum Sich-heimisch-fühlen (Stiftung von Identität) dar. Durch die überwiegend giebelständige Gebäudegliederung und eine in großen Teilen gleichmäßige Höhenentwicklung wirkt der Straßenraum mit seinen angrenzenden Gebäuden aufeinander abgestimmt und harmonisch.
Insbesondere durch den Erhalt der Baufluchten, der Dachformen und Gebäudehöhenentwicklung wirkt der Straßenraum gestalterisch geschlossen. Dies betrifft insbesondere den nördlichen Teil der Rathausstraße sowie die Marktstraße. Ergänzungen des Bestandes sollten hier abgestimmt auf das sensible Umfeld erfolgen und sich in Baukörpergröße und Fassadengliederung an den größtenteils kleinteiligen Strukturen der Grundstücksparzellen orientieren. Eine zeitgemäße Bebauung kann sich dabei in einen inhaltlichen Zusammenhang mit der umgebenden Bebauung setzen.
Abb.: Giebelständige Gebäude mit einheitlicher Höhenentwicklung und Symetrischer Fassadengestaltung
Teilbereich 2
Dieser Bereich umfasst den erweiterten Innenstadtbereich, insbesondere die ruhigeren Wohnlagen im Norden und Bereiche, in denen weniger denkmalgeschützte Gebäude bzw. Gebäude vorhanden sind, deren Gestaltungsansprüche zurückhaltender ausgeprägt sind. Die Gestaltungsfestsetzungen fallen deswegen in diesen Bereichen mehr zurückgenommener aus. Die Ausweisung der denkmalgeschützten Gebäude stellt diese ohnehin unter besonderem Schutz, der Vorrang vor den Regelungen dieser Satzung hat.
Abb.: Symetrische Fassadengestaltung mit Fensterunterteligungen
Teilgebiet 3
Die Teilgebiet 3 umfasst die übrigen Bereiche innerhalb des Geltungsbereiches, die durch eine aufgelockerte und teilweise großmaßstäbliche Bebauung gekennzeichnet sind. In diesem Bereich sind lediglich vereinzelt denkmalgeschützte Gebäude vorhanden, die - wie ihre nächste bauliche Umgebung - ohnehin unter besonderem Schutz stehen. Die Gestaltungsfestsetzungen können sich hier deutlicher zurücknehmen.
Abb.: Großmaßstäbliche Bebauung
Festsetzungen der Gestaltungssatzung
Dächer
Diese Regelungen gelten für die Teilgebiete 1 und 2.
(1)Dachlandschaft
Die Dachlandschaft Winsens innerhalb der Teilgebiet 1 und 2 ist in ihrer Gesamtheit in Bezug auf die Hauptfirstrichtung, Dachformen und Material zu erhalten. Dachformen müssen an den benachbarten Bestand angepasst werden, wenn der Bestand den Gestaltungsvorgaben der Gestaltungssatzung entspricht.
(2) Firsthöhe
Die Firsthöhen sind auf die Nachbargebäude abzustimmen und dürfen nur geringfügig (max. 1 m) abweichen.
(3)Dachform
Als Dachformen sind nur Satteldächer, Walmdächer und Krüppelwalmdächer zulässig. Flachdächer sind ausnahmsweise mit einem Ziergiebel von mindestens 5 m Tiefe zulässig. Zwerchgiebel sind zulässig.
(4) Material
Die Dachflächen eines Gebäudes dürfen nur einheitlich mit einem Material gedeckt werden. Die Dachdeckung ist mit Tonpfannen oder Betonpfannen mit matter, nicht glänzender oder seidenmatter Oberfläche auszuführen. Zink- und Kupferdächer sind ebenfalls zulässig.
(5) Dachaufbauten
Dachgauben und sonstige Einschnitte von Dachflächen, Parabolantennen und Lüftungsrohre sowie Windräder und Satellitenschüsseln sind unzulässig.
Abbildung 20: traditionelle Dachformen der Winsener Altstadt, die auch künftig zugelassen sind
Abbildung 21: unzulässige Dachformen
Fassaden
Diese Regelungen gelten für die Teilgebiete 1 und 2.
(1) Symmetrien
Der gestalterische Zusammenhang von Erdgeschoss und Obergeschossen ist hinsichtlich der Symmetrie sowie der senkrechten Gliederung der Fassade zu wahren.
Öffnungen und Bauteile der Fassade sollen auf vertikalen Achsen übereinander angeordnet oder auf solche Achsen bezogen sein. Die Ober- und Unterkanten der Fensteröffnungen eines Geschosses sind auf einer Höhe anzubringen. Dies gilt für bestehende Gebäude nur, soweit es nicht im Widerspruch zur historischen Fassadengestaltung steht oder das Fachwerk andere Lösungen verlangt.
Gebäudeöffnungen sollen in Größe, Maß, Verhältnis und Gestaltung dem Charakter des Gebäudes und in Bezug zur bestehenden Bebauung in der näheren Umgebung angepasst sein. Dies gilt, sofern der Bestand den Gestaltungsvorgaben der Gestaltungssatzung entspricht.
(2) Blindwände
In jeder Fassade sind Gebäudeöffnungen vorzusehen. Zugemauerte Fenster sind in diesen Bereichen nicht zulässig.
(3) Lochfassade
Öffnungen in Fassaden müssen allseitig von Wandflächen umgeben sein. Die unmittelbar anschließende Wandfläche muss mit Ausnahme des Sockels bei Schaufenstern mindestens eine Breite von 0,45 m aufweisen.
Abbildung 24: zugelassene Fassadengestaltung
Abbildung 25: unzulässige Fassadengestaltung
(4) Weitere Bauteile
Loggien, Balkone, Windfänge, Antennen und sonstige Einschnitte in den Erd- und Obergeschossen von Gebäuden unzulässig.
(5) Technikanlagen
Schornsteine, Abluftkanäle, Satellitenschüsseln, Klimaanlagen oder Balkonphotovoltaikanlagen an der Außenseite der Fassade müssen auf das Gebäude sind unzulässig.
Gebäudeöffnungen
Diese Regelungen gelten für die Teilgebiete 1 und 2.
(1) Historische Bauteile
Historische Haustüren, Tore und Fenster, die für das durch diese Satzung geschützte Stadtbild eigentümlich sind, sind zu erhalten bzw. bei Erneuerung entsprechend dem vorhandenen Vorbild zu gestalten.
(2) Formate
Türen und Fenster - ausgenommen Schaufenster - sind stehend rechteckig auszuführen. Dies gilt nicht für einzelne Öffnungen in Obergeschossen, wenn deren Größe jeweils 1 m2 nicht überschreitet.
(3) Fensterunterteilung
Wird eine Fassade im Wesentlichen durch Sprossenteilung der Fenster bestimmt, so ist diese Teilung zu erhalten und/oder bei Erneuerung der Fenster wieder herzustellen.
Glasflächen - ausgenommen Schaufenster - die breiter als 1,00 m sind, sind mindestens einmal durch senkrechte Sprossen oder Pfosten zu gliedern oder optisch zweiflüglig auszuführen. Über 1,50 m hohe Glasflächen sind mindestens einmal durch ein waagerechtes Bauteil (Sprossen oder Pfosten) zu gliedern.
Bei Fachwerkbauten dürfen die Fenster - ausgenommen Schaufenster - nicht breiter als das Gefach sein.
Abbildung 28: zugelassene Fensterformate
Abbildung 29: unzulässige Fensterformate
(4) Schaufenster
Das Format von Schaufenstern ist in seinen gestalterischen Elementen aus der Gliederung der Fassade der Obergeschosse zu entwickeln.
(5) Fensterglas
Verspiegelte, getönte oder farbige Verglasungen sind unzulässig.
Abbildung 32: zulässige Gestaltung von Schaufenstern
Abbildung 33: unzulässige Gestaltung von Schaufenstern
Baustoffe
Diese Regelungen gelten für die Teilgebiete 1 und 2.
(1) Wandeinheit
Sichtbare Wandflächen von Fassaden sind mit gleich verwendeten Baustoffen in Erd- und Obergeschossen auszubilden und beizubehalten. Soweit dies an bestehenden Gebäuden
nachweislich im Ursprung der Fall war, ist dieser Zustand im Zuge baulicher Maßnahmen wieder herzustellen.
(2) Baustoffe
Als Fassadenmaterialien ist neben Ziegelmauerwerk und Putz auch Fachwerk zulässig.
Bestehendes Fachwerk sowie bestehende Fassaden aus Sichtmauerwerk sind zu erhalten. Fachwerk darf nur durch Fachwerk ersetzt werden. Bei der Renovierung übergeputzter oder verkleideter Fachwerkbauten ist das Fachwerk nach Möglichkeit wieder freizulegen, sofern dies mit den denkmalpflegerischen Interessen vereinbar ist.
Markisen und Vordächer
Diese Regelungen gelten für Teilgebiet 1.
(1) Vordächer
Vordächer sind nur in durchsichtiger Ausführung zulässig. Diese dürfen bis zu 2,00 m von der Fassadenflucht hervorstehen. Ihre lichte Durchgangshöhe soll mindestens 2,5 m betragen.
(2) Markisen
Markisen dürfen, gemessen von der Fassadenkante des Erdgeschosses maximal 2,0 m in der Horizontalen ausladen. Die ausgefahrene Markise muss eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m ermöglichen.
Markisen dürfen nur über den Schaufensterflächen angebracht werden und müssen sich farblich an die Fassade anpassen.
(3) Korbmarkisen
Korbmarkisen sind unzulässig.
Abbildung 40: zulässige Vordächer
Abbildung 41: unzulässige Vordächer
Abbildung 42: unzulässige Markise (Korbmarkise)
Werbeanlagen
Diese Regelungen gelten für die Teilgebiete 1, 2 und 3.
Sonderveranstaltungen wie Märkte und Volksfeste bilden Ausnahmefälle. Der §9 gilt für die Dauer der Durchführung nicht.
(1) Standort
Werbeanlagen dürfen nur an Wänden von Hauptgebäuden angebracht werden. Bewegliche Anlagen sind auf öffentlichen Flächen zulässig. Werbeanlagen sind in Größe, Form, Farbe, Material und Anordnung der Fassade des Gebäudes bzw. dem Charakter des jeweiligen Straßenzuges anzupassen. Bauliche Zier- und Gliederungselemente dürfen nicht überlagert werden.
(2) Anbringungsort
Werbeanlagen am Gebäude sind unterhalb der Traufe bzw. in der Höhe der Erdgeschossdecke anzubringen. Sie dürfen in waagerechter Ausführung nicht mit benachbarten Werbeanlagen zu einer durchlaufenden Einheit verbunden werden.
(3) Anordnung
Für Werbeanlagen an der Fassade gilt: Werbeschriften sind waagerecht anzuordnen. Werbeschilder sind mit 0,5 m Abstand von den Gebäudeecken anzubringen.
Abbildung 45: zulässige Gestaltung von Werbeanlagen (grün)
Abbildung 46: unzulässige Gestaltung von Werbeanlagen (rot)
(4) Werbeausleger
Je gewerblicher Nutzungseinheit ist höchstens ein Werbeausleger je Straßenwand zulässig. Werbeausleger dürfen nicht mehr als 1,00 m aus der Fassadenflucht hervorragen und nicht höher als 1,20 m sein. Eine maximale Stärke von bis zu 0,25 m ist zulässig. Werbeausleger sind mit höchstens 0,5 m Abstand von den Gebäudewänden in einer lichten Durchgangshöhe von mindestens 2,5 m anzubringen.
(5) Beleuchtung
Selbstleuchtende Werbung, grelle, im Wechsellicht blinkende oder bildwerfende Beleuchtung und Lautsprecher zu Werbezwecken sowie sich in Teilen in sich bewegliche Werbeanlagen sind nicht zulässig.
(6) Schaufensterwerbung
In Schaufenstern dürfen maximal 25% der Fensterflächen mit Plakat- und Schriftwerbung beklebt werden.
(7) Werbereiter
Je gewerblichen Anbieter ist höchstens ein Werbereiter pro Fassadenseite zulässig.
Außenbereiche
Diese Regelungen gelten für Teilgebiet 1.
Sonderveranstaltungen wie Märkte und Volksfeste bilden Ausnahmefälle. Der §10 gilt für die Dauer der Durchführung nicht.
(1) Schmutz- und Windschutz
Die flächenmäßige Kennzeichnung des Außengastronomiebereichs durch bewegliche Podeste oder zusätzliche Bodenbeläge ist unzulässig. Anders als Dachflächen dürfen seitenbegrenzende Teile von beweglichen Bauten auch mit Schriftzügen und Abbildungen ausgestattet werden, wenn sie überwiegend durchsichtig gestaltet sind.
Online participation
Brainstorming
Hier können Anregungen und Hinweise geäußert werden.
-
Nothing to show