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Rechtssicherheit rund um 'andere amtliche Werke' herstellen

Weitere Forderungen

"Um die Rechtssicherheit rund um 'andere amtliche Werke' im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG zu erhöhen, werden wir diese wichtige Ausnahmebestimmung in eine Vermutungsregelung umbauen”.

Bei Nichtvorliegen entgegen stehender Äußerungen der jeweiligen Behörde wird dann zukünftig gesetzlich vermutet, dass es sich bei Materialien der öffentlichen Hand um solche amtlichen Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt.

"Zudem werden wir den in § 5 Abs. UrhG enthaltenen Verweis auf das Änderungsverbot streichen, um mehr Material öffentlicher Stellen open-data-fähig werden zu lassen."

BerndWMDE
Reference No.: 2021-05998
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