BEBAUUNGSPLAN NR. 30 „GEWERBEGEBIET OSTTANGENTE“, 1. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG MIT ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN
Ziel der Bebauungsplan-Änderung ist es, qualitativ-aufwertend zu einer vorrangigen Ausrichtung des Änderungsbereiches auf klassisches Gewerbe, d.h. produzierendes Gewerbe, Handwerk sowie auch Dienstleistungsbetriebe beizutragen.
Ziel der Bebauungsplan-Änderung ist es, qualitativ-aufwertend zu einer vorrangigen Ausrichtung des Änderungsbereiches auf klassisches Gewerbe, d.h. produzierendes Gewerbe, Handwerk sowie auch Dienstleistungsbetriebe beizutragen. Vorhandenen Betrieben, die im Widerspruch zu dieser Zielsetzung stehen, wird erweiterter Bestandsschutz zugesichert. Innerhalb des Gewerbegebietes frei verfügbare Bauflächen (derzeit ca. 4,0 ha) sollen zugleich vorrangig für solche Betriebe gesichert werden, die aufgrund ihrer speziellen Eigenschaften auf ein entsprechendes Baugebiet angewiesen sind.
Inhaltlich schließt der Entwurf die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Kinos sowie Bordellen und bordellartigen Betrieben im gesamten Plangebiet aus. Mit Ausnahme von schon vorhandenen Verkaufsstellen und flächenmäßig untergeordneten Verkaufsoptionen für die Direktvermarktung durch Produktions-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe gilt dies auch für den Einzelhandel. Der Ausschluss von neuem Einzelhandel im Plangebiet, wie im Einzelhandelskonzept der Stadt als eine Zielsetzung dargestellt, gab bekanntlich Anlass zu der vorliegenden Überarbeitung des Bebauungsplanes aus dem Jahr 1990. Des Weiteren werden im Plangebiet bisher ausnahmsweise zulässige Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke mit Ausnahme von Sportstudios ausgeschlossen.
Ebenfalls werden Logistikbetriebe wegen ihres unverhältnismäßig großen Flächenbedarfs und ihrer relativen Abgelegenheit zu übergeordneten Verkehrsstraßen von Bund und Land im Plangebiet künftig ausgeschlossen. Post-, Kurier- und Expressdienste sollen ausnahmsweise weiter im Plangebiet zulässig ein, weil sie auf vergleichsweise kleinen Flächen i.d.R. relativ kompakte Gegenstände umschlagen und eine mittelbare Nähe zum Auslieferungsbereich gegeben sein muss. - Zum Schutz der östlich und westlich an das Plangebiet angrenzenden Wohnnutzungen vor den Auswirkungen von schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen werden Regelungen zum speziellen Immissionsschutz in den Bebauungsplan aufgenommen. Sie schließen die Zulässigkeit von bislang nicht vorhandenen gewerblichen Störfall-Betrieben und Anlagen mit höherem Gefährdungspotential insbesondere am Ost- und Westrand des Plangebiets aus.
Das Wohngebiet westlich der Osttangente soll außerdem durch einen räumlichen Abstand im Baugebiet GE 1 vor von dort einwirkenden Immissionen vonseiten bislang zulässiger, nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe geschützt werden. Zu diesem Zweck sollen im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe 1 lediglich Gewerbebetriebe zulässig sein, wie sie im Mischgebiet üblich sind. Des Weiteren soll vermieden werden, dass anderswo zulässige Logistikbetriebe, Tankstellen sowie Kfz-Handels- und Reparaturbetriebe mit Ausrichtung auf nicht-gewerbliche Kunden das Erscheinungsbild seines westlichen Eingangsbereiches optisch negativ prägen. Daher sind im Baugebiet GEe 1 derartige Nutzungen ausgeschlossen.
textliche Festsetzungen
Bebauungsplan Nr. 30 "Osttangente, 1. Änderung und Ergänzung mit örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung; Teil 2 Textliche Festsetzungen
1. Grundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787),
Planzeichenverordnung 1990 (PlanZV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1991 I S. 58), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
Bauordnung für das Land Niedersachsen (NBauO) in der Fassung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. 2012, 46), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15.07.2020 (Nds. GVBl. S. 244),
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1362)
DIN 4109-1 Schallschutz im Hochbau; Ausgabe 2018-1
Störfall-Verordnung (12. BlmSchV in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert am 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882)
Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BlmSchG", KAS - 18, (November 2010) und gemäß 1. Korrektur vom 6.11.2013 und 2. Korrektur (ohne Datum) sowie 1. Ergänzung vom 29.11.2018
2. Textliche Festsetzungen
- Für die Baugebiete 1 bis 6 wird gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB und § 1 Absatz 2 BauNVO stattdessen die Bezeichnung Baugebiete GE 1 bis GE 6 festgesetzt.
- Einzelhandelsbetriebe sind gemäß § 1 Absatz 4, 5 und 9 BauNVO als einzelne Unterart von Gewerbebetrieben aller Art gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in den Baugebieten GEe 1 sowie GE 1 bis GE 6 unzulässig.
- Vom allgemeinen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in den Baugebieten GEe 1 sowie GE 1 bis GE 6 gemäß 2.2 unberührt ist gemäß § 1 Absatz 4, 5 und 9 BauNVO die Zulässigkeit einer Verkaufstätigkeit für Einzelhandel im sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Änderungsbereich angesiedelten Handwerks-, Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb. Die Verkaufsfläche darf hierbei höchstens 30 % der Gesamtfläche der gewerblichen Nutzfläche betragen und 100 qm nicht überschreiten.
- „Auf der mit „A“ bezeichneten Fläche ist der dort genehmigte Versandhandel mit Textilien und Bekleidung (Fläche A, Boschstr. 22, mit dem Flurstück 67/6, Flur 64, Gemarkung Tönnhausen) gemäß § 1 Absatz 9 und 10 der BauNVO zulässig. Dies gilt für Änderungen, Erneuerungen sowie Erweiterungen.
- Auf der mit „B“ bezeichneten Fläche ist der dort genehmigte Einzelhandel mit Fahrrädern (Bereich B, Boschstraße 14, mit dem Flurstück 53/8, Flur 64, Gemarkung Tönnhausen gemäß § 1 Absatz 9 und 10 der BauNVO zulässig. Dies gilt für Änderungen und Erneuerungen. Erweiterungen sind bis 400 qm Verkaufsfläche zulässig.
- Vergnügungsstätten sind gemäß § 1 Abs. 6 der BauNVO in den Baugebieten GEe 1 sowie GE 1 bis GE6 nicht zulässig.
- Kinos sind gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 9 BauNVO als einzelne Unterarten von Gewerbebetrieben aller Art gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in den Baugebieten GEe 1 sowie GE 1 bis GE 6 unzulässig.
- Bordelle und bordellartige Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution sind gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 9 BauNVO als einzelne Unterarten von Gewerbebetrieben aller Art gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in den Baugebieten GEe 1 sowie GE 1 bis GE 6 unzulässig.
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO in den Baugebieten GEe 1 sowie GE 1 bis GE 6 nicht zulässig.
- Logistikbetriebe sind gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 9 BauNVO als einzelne Unterarten von Gewerbebetrieben aller Art, Lagerhäuser und Lagerplätze gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in den Baugebieten GEe 1 sowie GE 1 bis GE 6 unzulässig. Sie sind gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 9 BauNVO ausnahmsweise zulässig, wenn sie bis zu 1000 qm oder als Post-, Kurier- und Expressdienste Größenordnungen nahe um 10.000 qm Grundstücksfläche beanspruchen.
- Auf der mit „C“ bezeichneten Fläche sind die beiden dort genehmigten Betriebe (Bereich C, Boschstraße 1 mit dem Flurstück 265/10, Flur 6, Gemarkung Winsen) sowie auf der mit „D“ bezeichneten Fläche der dort genehmigte Betrieb (Bereich D, Boschstraße 24, auf den Flurstücken 69/4 und 68/2, Flur 64, Gemarkung Tönnhausen) und auf der mit „E“ bezeichneten Fläche ist der dort genehmigte Betrieb (Bereich E, Boschstraße 26, mit den Flurstücken 69/3 und 68/1, Flur 64, Gemarkung Tönnhausen) gemäß § 1 Absatz 9 und 10 der BauNVO zulässig. Dies gilt für Änderungen, Erneuerungen und Erweiterungen.
- In den Baugebieten GEe 1 sowie GE 1 bis GE 6 sind gemäß § 9 Absatz 2c BauGB Betriebe und Anlagen mit Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung (12. BlmSchV in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert am 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) der Abstandsklasse I - IV der Tabelle im Anhang 1 des Leitfadens „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BlmSchG", KAS - 18, (November 2010) und gemäß 1. Korrektur vom 6.11.2013 und 2. Korrektur (ohne Datum) sowie 1. Ergänzung vom 29.11.2018“ zulässig.
Vorausgesetzt wird dafür, dass der jeweilige Achtungsabstand zwischen der jeweiligen Grenze des Betriebsgrundstückes und dem west- wie östlich an das Plangebiet angrenzenden Wohnnutzungen an den Straßen Osttangente und Nettelberg nachweislich eingehalten wird. Alternativ ist bei Unterschreitung dieses Abstandes im Einzelfall ein angemessener Abstand zu ermitteln und nachzuweisen. Die Ermittlung eines angemessenen Abstandes hat nach Nr. 3.2 des Leitfadens durch einen fachlich geeigneten Gutachter zu erfolgen. Der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit kann im Rathaus der Stadt Winsen eingesehen werden.
- Im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe 1 (Flurstück 265/10, Flur 6, Gemarkung Winsen) sind gemäß § 1 Absatz 4, 5 und 9 BauNVO nur nicht wesentlich störende öffentliche Betriebe und Gewerbebetriebe - mit Ausnahme von Beherbergungsbetrieben, Logistikbetrieben, Tankstellen sowie Kfz-Handels- und Reparaturbetrieben mit Ausrichtung auf nicht-gewerbliche Kunden -, sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. Nicht erheblich störende gewerbliche Nutzungen und in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genannte Nutzungen (Betriebsleiterwohnungen) können gemäß § 1 Absatz 9 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe 1 erstreckt sich von der Westgrenze bis zur dazu parallel verlaufenden Ostgrenze des vorgenannten Flurstücks.
- Aufenthaltsräume in baulichen Anlagen innerhalb eines Abstands von 105 m zur Westgrenze des Baugebietes GEe 1 sind gemäß § 9, Absatz 1 Nr. 24 BauGB jeweils auf deren lärmabgewandten Seite anzuordnen. Ausnahmsweise sind Aufenthaltsräume auch an einer anderen Seite der baulichen Anlage zulässig. Vorausgesetzt wird, dass hierfür z.B. wegen eines davor liegenden Baukörpers, einer Seitenlage zum Verkehrslärm oder der Fensterbeschaffenheit eine Unterschreitung der maßgeblichen Lärmbelastung im Gebäude nachgewiesen werden kann.
3. Örtliche Bauvorschriften über Gestaltung:
1. Geltungsbereich
Die örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung gelten im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 30 „Gewerbegebiet Osttangente"
2. Oberflächen und Beleuchtung
2.1 Für die Oberfläche von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen sind mit Ausnahme von Solar- oder Photovoltaikanlagen sowie Fenstern nicht glänzende Materialien zu verwenden.
2.2 Zur Beleuchtung der Straßen, Stellplatzanlagen, Grünflächen und Außenflächen im Bereich der Gebäude ist nur die Verwendung von monochromatisch abstrahlenden Natriumdampf-Niederdruckleuchten oder von LED-Leuchten zulässig.
3. Werbeanlagen
3.1 Werbeanlagen, insbesondere Leuchtreklamen, sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
3.2 Auf der mit „F“ bezeichneten Fläche ist die dort genehmigte Werbeanlage (Bereich F mit dem Flurstück 49/19, Flur 6, Gemarkung Winsen) gemäß § 1 Absatz 9 und 10 der BauNVO zulässig. Dies gilt für Änderungen und Erneuerungen.
3.3 Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem oder grellem Licht (u.a. Skybeamer, Displays, Prismenwerbeanlagen, Rollbänder, Filmwände und Laserkanonen) sind unzulässig.
3.4 Flächige Werbetafeln sind auf bis zu 10 % der jeweiligen Fassadenfläche zulässig.
3.5. Die Oberkante von Werbeanlagen darf die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen in dem jeweiligen Gewerbegebiet, in dem sie errichtet werden sollen, nicht überschreiten.
3.6 Fahnenmasten dürfen eine Höhe von 8 m nicht überschreiten; die Fläche der Fahnen darf jeweils 5 m² nicht überschreiten. Je 1.000 m² Grundstücksfläche ist 1 Fahnenmast zulässig.
Begründung
B-Plan Nr. 30 „Gewerbegebiet Osttangente“, 1. Änderung und Ergänzung mit örtlichen Bauvorschriften; Begründung
Entwurfsbeschluss
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass der Planung ……………………………………………………………………….…2
2. Grundlagen und Verfahrensablauf …………………………………………………………3
3. Ziele der Planung ……………………………………………………………………………..4
4. Regelungen zur Art der baulichen Nutzung ……………………………………… ………5
4.1 Einzelhandel ……………………………………………………………………………...5
4.2 Vergnügungsstätten und Kinos……………………………………………………….....6
4.3 Atypische Vergnügungsstätten (Bordelle und bordellartige Betriebe) ………………7
4.4 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke...8
4.5 Logistikbetriebe …………………………………………………………………………..9
4.6 Störfallbetriebe ……………………………………………………………………….…10
4.7 Nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe ………………………………………11
4.8 Besondere Gefahr- und Lärmexposition ………………………………………………12
4.9 Verkehrslärmimmissionen ………………………………………………………………12
5. Aspekte des Klimaschutzes und der Klimaanpassung ……………………………….....13
6. Örtliche Bauvorschriften über Gestaltung …………………………………………………14
7. Folgen der Einschränkung von Nutzungen gemäß § 42 BauGB .……………………....15
Anlage 1 Verkehrsgutachten für den Bebauungsplan Nr. 56a „Norderbülte“
Anlage 2 Lärmgutachten für den Bebauungsplan Nr. 56a „Norderbülte
1. Anlass der Planung
Am 10.07.2020 ging bei der Stadt eine Bauvoranfrage für das Grundstück Boschstr. 1 ein. Ihr zufolge soll dort anstelle des Gebäudes das bislang für das Zwischenlagern von Furnierhölzern und Medizingerät genutzt wird, ein 799 qm großer SB-Markt errichtet werden. Nach allgemeinem Verständnis ist damit eine Einzelhandelseinrichtung mit Selbstbedienung gemeint, die u.a. mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln nahversorgungsrelevante Warensortimente anbieten soll. Das Vorhaben grenzt direkt westlich an eine Fläche, die die Stadt vom Eigentümer des Vorhaben-Grundstücks gekauft hat und in Kürze zur Vermarktung ansteht.
Der Standort liegt im Geltungsbereich für den B-Plan Nr. 30 „Gewerbegebiet Osttangente“ aus dem Jahr 1990, der hier als Nutzung Gewerbegebiet festgesetzt hat. Zwar sind in diesem Baugebiet auch Einzelhandelsbetriebe bis zu 800 qm grundsätzlich zulässig, weil sie bisher von der Stadt nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Hinzu kommt, dass unmittelbar westlich des angedachten Standorts das neue Wohngebiet Norderbülte liegt.
Jedoch ist nicht zu erwarten, dass das beantragte Vorhaben mit den Zielen der Stadtentwicklung zum Einzelhandel in Winsen/Luhe übereinstimmt. Das Vorhaben widerspricht den Aussagen des Einzelhandelskonzepts für die Stadt Winsen/Luhe, wie es der Stadtrat im Jahr 2017 beschlossen hat.
Zur Behandlung von Vorhaben zur Neuansiedlung von Einzelhandelsbetrieben oder deren Erweiterung legt das Konzept auf den Seiten 85f eine Reihe von Grundsätzen vor. Grundsatz 2 auf S. 85 besagt: „Nahversorgungsrelevantes Kernsortiment: Außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches (Kommentar: gemeint ist die Innenstadt) Neuansiedlungen von nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur, wenn eine Versorgung der Bewohner im Nahbereich nicht gewährleistet ist und die Versorgungsfunktion des zentralen Versorgungsbereiches nicht gefährdet wird.“
Zur Umsetzung der Grundsätze für die Praxis der Bauleitplanung und Baugenehmigungen gibt das o.g. Konzept auf S. 86 u.a. die Anwendung des folgenden Prinzips vor: „In GE-Ge-bieten sollte zukünftig die Neuansiedlung von Einzelhandel ausgeschlossen werden. Ausnahmen bil-den hier: Handwerksbetriebe mit Verkauf an letzte Verbraucher; Bestandsschutz genießen vorhandene Betriebe, bei denen angemessene Erweiterungen und Erneuerungen zulässig sein sollten.“
Die o. g. Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebes im Gewerbegebiet Boschstr. erfüllt diese Bedingungen nicht. Eine Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Warensortimenten im Nahbereich erfolgt schon derzeit durch einen Betrieb an der Westseite der Osttangente. Auch angesichts sonstiger Entwicklungen im Einzelhandel kann das Vorhaben dazu beitragen, die Versorgungsfunktion des zentralen Versorgungsbereichs zusätzlich zu gefährden, zumal sein Standort nur wenig Absatz durch sogenannte Streuverkehre erwarten lässt.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind derzeit außerdem noch eine ganze Reihe weiterer Nutzungen zulässig, die einer langfristigen positiven Gewerbegebietsentwicklung nicht zuträglich sind. Hierzu zählen u.a. auch Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe und andere Nutzungen, die für das betrachtete Gewerbegebiet nicht typisch sind. Aktuell steht zudem neben zwei anderen Grundstücken anderswo die Besiedlung einer ca. 3,3 ha großen gewerblichen Baufläche im Baugebiet GE 1 mit Gewerbebetrieben an.
Zur künftigen Vermeidung von aus heutiger Sicht nicht mehr wünschenswerten Nutzungen hat das Profil der derzeit gültigen Festsetzungen nicht den Charakter einer dem Gewerbegebiet zuträglichen Fortentwicklung. Daher hat der städtische Verwaltungsausschuss am 24. September 2020 einen Aufstellungsbeschluss für ein Verfahren zur Änderung des bisher geltenden Bebauungsplans gefasst. Zugleich hat er gemäß § 15 BauGB die besagte Bauvoranfrage zur Ansiedlung eines Einzelhandelsmarktes zurückgestellt.
2. Grundlagen und Verfahrensablauf
Grundlage des bisherigen Bebauungsplans ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), das zuletzt am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist. Der Bebauungsplan Nr. 30 „Gewerbegebiet Osttangente“ ist am 15. Juli 1990 in Kraft getreten und seitdem rechtsverbindlich.
Der stark durchgrünte Geltungsbereich für die Planänderung deckt sich mit dem des bisherigen Bebauungsplanes. An den festgesetzten Grünflächen wird uneingeschränkt festgehalten. Eine eventuelle räumliche Erweiterung des Gewerbegebietes in Richtung Süden bleibt einem Bebauungsplanverfahren überlassen, das erst mittel- bzw. langfristig bei Vorliegen geeigneterer Umstände zu beginnen wäre. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans, der bei der vormaligen Schaffung des verbindlichen Bauplanungsrechts rechtswirksam war, gelten unverändert fort. Laut Regionalem Raumordnungsprogramm 2025 des Landkreises Harburg, das 2019 in Kraft trat, liegt das Plangebiet im besiedelten Bereich außerhalb des zentralen Siedlungsgebietes innerhalb von Winsen. Hiermit ist die Stadt einverstanden.
Das Plangebiet liegt östlich benachbart zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 58a „Norderbülte“ mit örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung. Diese immissionsschutzrechtlich als störempfindlich einzustufende Nutzung befindet sich in einem Allgemeinen Wohngebiet. Östlich des Plangebietes grenzt an die Straße Nettelberg eine Wohnbebauung mit wenigen Häusern an. Wegen ihrer ursprünglichen Lage im Außenbereich und der jetzigen Nachbarschaft zu einem Gewerbegebiet weist sie den Störgrad eines Mischgebietes auf.
Das Plangebiet liegt im Grundwasser-Versalzungsgebiet. Die maximale Sondentiefe bei Erdwärmesonden beträgt 60 m. Die 25 ha gewerbliche Bauflächen im Plangebiet sind bis auf vier Restflächen von knapp 4,0 ha Größe bebaut. Auf der Restfläche im städtischen Eigentum (Flurstücke 265/8, 51/1, 47/28, 48/1, Flur 6, Gemarkung Winsen) haben umfangreiche Bodenbeprobungen zur Erkundung u.a. der Standfestigkeit von späteren baulichen Anlagen stattgefunden. Über artenschutzrechtlich relevanten Besatz an Flora und Fauna auf den unbebauten Grundstücken ist nichts bekannt.
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 Bau-GB aufgestellt., Die vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen ermöglichen keine zusätzliche Bodenversiegelung und berühren die Grundzüge der Planung nicht.. Mit ihnen wird kein UVP-pflichtiges Vorhaben vorbereitet oder begründet. Die geringfügigen Änderungen und Ergänzungen lassen keine erheblichen Umweltauswirkungen oder Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele und Schutzzwecke von Natura-2000-Gebieten erwarten. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung von sogenannten Störfällen zu beachten sind. Eine Umweltprüfung sowie ein Umweltbericht sind somit entbehrlich. Für die Planung gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung aus dem Jahr 2017.
Das Planverfahren wurde durch den Aufstellungsbeschluss vom 24. September 2020 eingeleitet. Die Öffentlichkeitsbeteiligung mit öffentlicher Unterrichtung und Erörterung hat am 07.10.2020. stattgefunden. Die öffentliche Auslegung des Plans hat vom WX.YZ.2021 bis AB.CD.2021 stattgefunden.
3. Ziele der Planung
Ziel der Bebauungsplan-Änderung ist es, qualitativ zu einer vorrangigen Ausrichtung des Änderungsbereiches auf klassisches Gewerbe, d.h. produzierendes Gewerbe, Handwerk sowie auch Dienstleistungsbetriebe beizutragen. Hierzu ist die allgemein zulässige Nutzung Einzelhandel in ihrer Zulässigkeit einzuschränken, um die Entwicklung des Einzelhandels in integrierten zentralen Lagen im Stadtgebiet flankierend zu unterstützen. Vergleichbare Zielsetzungen gelten für die Standortwahl von Beherbergungsbetrieben, soweit sie nicht auf eine punktuell konzentrierte Nachfrage außerhalb der Innenstadt Winsens abstellen.
Ebenfalls sind bisher ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätten aller Art und bislang allgemein zulässige Bordelle sowie bordellartige Betriebe dem positiven Gebietsimage abträglich und daher auszuschließen. Geschäftsmodelle mit Vergnügungsstätten sowie Prostitution lassen bei geringem Investitionsbedarf relativ hohe und sichere Gewinne erwarten. Sie sind geeignet, andere Betriebe mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke im Gewerbegebiet zu verdrängen oder deren Ansiedlung zu erschweren..
Abgesehen von sogenannten Betriebsleiterwohnungen sollen auch alle anderen ausnahmsweise in Gewerbegebieten zulässigen Nutzungen im Plangebiet ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt für sogenannte Störfallbetriebe, sofern sie nicht die erforderlichen Schutzabstände zu benachbarten Wohnnutzungen (ggf. durch gutachterlichen Nachweis) einhalten.
Betriebe des Gütertransportwesens inclusive Speditions- und Lagereibetrieben sollen als Logistikbetriebe - soweit dort nicht vorhanden - wegen ihres Flächenverbrauchs und der relativen Abgelegenheit zu übergeordneten Verkehrsstraßen künftig ebenso unzulässig sein. Diese Betriebe weisen vor allem einen unverhältnismäßig großen Flächenaufwand pro dort angesiedelten Arbeitsplätzen auf, soweit an diesen innerhalb des Gewerbegebietes der überwiegende Teil der Arbeitszeit verbracht wird. Zudem lösen sie vergleichsweise viel Schwerlastverkehr aus, dessen räumliche Anfahrziele in verkehrlich näherer Beziehung zu Bundesstraßen und - autobahnen stehen sollten, als dies bei dem Plangebiet der Fall ist.
Zum Schutz der Wohnnutzung westlich des Plangebietes werden auf einer Randfläche des Gewerbegebietes lediglich gewerbliche Betriebe zugelassen, wie sie in Mischgebieten mit ihrem für das Wohnen höherem Schutzniveau zulässig sind.
Insgesamt soll laut § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB die Ansiedlung von für das Gewerbegebiet gewünschten Arbeitsplätzen in Produktions- und Handwerksbetrieben sowie Dienstleistungsbetrieben erleichtert werden. Zudem sollen die im Änderungsbereich vorhandenen gewerblichen Nutzungen mit dieser Vorprägung an ihren angestammten Standorten geschützt werden. Innerhalb des Gewerbegebietes frei verfügbare Bauflächen (derzeit ca. 4,0 ha) sollen zugleich vorrangig für solche Betriebe gesichert werden, die aufgrund ihrer speziellen Eigenschaften auf ein entsprechendes Baugebiet angewiesen sind.
Vorhandenen Betrieben, die im Widerspruch zu den vorgenannten Zielsetzungen stehen, wird erweiterter Bestandsschutz zugesichert. Somit sind an deren Anlagen bauliche Maßnahmen zulässig, die eine Umgestaltung durch Anbau, Umbau, Ausbau sowie Erweiterung oder Verkleinerung ermöglichen und somit über den reinen Bestandsschutz hinausgehen. Vorausgesetzt wird, dass eine immissionsschutzrechtlich bedeutsame Konfliktlage nicht geschaffen bzw. weiter verschärft wird. Erneuerungen bestehen in einem Austausch bzw. Auswechseln von Bestehendem gegen Neues und schließen die Neuetablierung von soweit zulässigen Nutzungen und baulichen Anlagen ein.
Dies versetzt die jeweiligen Eigentümer bauplanungsrechtlich in die Lage, sich den wandelnden Anforderungen an ihre Einrichtungen anzupassen. Da die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht verändert werden und weiterhin gelten, können Erweiterungen nur im Rahmen der bestehenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erfolgen.
Die nachfolgend beschriebenen Änderungen des Bebauungsplanes schließen zum einen bestimmte Nutzungen im Plangebiet oder Teilen hiervon aus. Zum anderen ergänzen sie den bisherigen Bebauungsplan um örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes von 1990 behalten ihre Rechtskraft.
4. Regelungen zur Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet untergliedert sich in sechs bzw. sieben gewerblich nutzbare Baugebiete. Sie erhalten in der Änderung des Bebauungsplanes die Bezeichnung GE 1 - bis GE 6. Daraus leitet sich folgende Festsetzung ab: „Für die Baugebiete 1 bis 6 wird gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB die Bezeichnung Baugebiete GE1 bis GE 6 festgesetzt.“
Der nachfolgend beschriebene Ausschluss von Nutzungen bezieht sich auf das gesamte Plangebiet, einzelne Baugebiete oder Teile davon.
4.1 Einzelhandel
Unter Einzelhandel werden Unternehmen des Handels verstanden, die Waren verschiedener Hersteller beschaffen, zu einem Sortiment zusammenfügen und in eigens dafür vorgesehenen Verkaufsräumen an nicht-gewerbliche Kunden, das heißt Verbraucher bzw. Letztverwender, verkaufen. Hierzu zählen neben mobilen Verkaufsständen u.a. auch Versandhäuser, nicht jedoch der Kfz-Verkauf. Im Gegensatz dazu verkauft der Großhandel an gewerbliche Kunden, das heißt Wiederverkäufer sowie Groß- und Endabnehmer. Als Abgrenzungskriterium gilt nicht die verkaufte Warenmenge, sondern der jeweils ausschließliche oder überwiegende Kundenkreis des Handelsunternehmens.
Nutzungen mit ausschließlich Einzelhandel, der sich an Letztverwender richtet, sind im Gewerbegebiet zugunsten von anderen, z.B. produktionsorientierten Betrieben und anderswo vorhandenen Einkaufslagen zu vermeiden. Dieser Zielsetzung trägt auch das Winsener Einzelhandelskonzept aus dem Jahr 2017 auf S. 86 Rechnung: „In GE-Gebieten soll in Zukunft die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen werden. Ausnahmen bilden hier: Handwerksbetriebe mit Verkauf an letzte Verbraucher; Bestandsschutz genießen vorhandene Betriebe, bei denen angemessene Erweiterungen und Erneuerungen zulässig sein sollten.“ Entsprechend wird zum Einzelhandel festgesetzt: „Einzelhandelsbetriebe sind gemäß § 1 Absatz 4, 5 und 9 BauNVO als einzelne Unterart von Gewerbebetrieben aller Art gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in den Baugebieten GE 1 bis GE 6 unzulässig.“
Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter (z. B. „Peep-Shows“) ausgerichtet ist, zählen zu Einzelhandelsbetrieben. Sie sind damit ebenfalls unzulässig. Die Festsetzung schließt damit auch sogenannte „Sex-Shops“ aus, die in der Regel als Einzelhandelsbetriebe und erst im Zusammenhang mit mehreren Video- und Filmkabinen als Vergnügungsstätten einzuordnen sind.
Das Einzelhandelskonzept geht andererseits auf Abweichungen von der vorgenannten Festsetzung aus: “Ausnahmen bilden hier: Handwerksbetriebe mit Verkauf an letzte Verbraucher; Bestandsschutz genießen vorhandene Betriebe, bei denen angemessene Erweiterungen und Erneuerungen zulässig sein sollten.“ (S. 86 des Winsener Einzelhandelskonzepts).
Dies soll auch für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe gelten. Der Weg der Direktvermarktung ist oft ein wichtiger betriebswirtschaftlicher Baustein im Konzept von Betrieben. Um die Einzelhandelsnutzung klar auf einen Verkauf in kleinen Mengen zu beschränken, ist ihre Zulässigkeit daran gebunden, im engen funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Handwerks- oder Produktionsbetrieb zu stehen. Die Einzelhandelsnutzung soll mit ihrer Verkaufsstätte als eine Nebeneinrichtung zu dem eigentlichen Handwerks- oder Produktionsbetrieb erkennbar sein. Hierzu soll für die vorgenannten Betriebe die Einzelhandelsverkaufsfläche mit 30 % der Gewerbefläche und höchstens 100 qm den anderen Flächen der gewerblichen Nutzung deutlich untergeordnet sein.
Daher wird folgendes zum Einzelhandel im Plangebiet festgesetzt: „Vom allgemeinen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in den Baugebieten GE 1 bis GE 6 gemäß 2.2 unberührt ist gemäß § 1 Absatz 4, 5 und 9 BauNVO die Zulässigkeit einer Verkaufstätigkeit für Einzelhandel im sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Änderungsbereich angesiedelten Handwerks-, Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb. Die Verkaufsfläche darf hierbei höchstens 30 % der Gesamtfläche der gewerblichen Nutzfläche betragen und 100 qm nicht überschreiten."
Für das Grundstück Boschstraße 22 wurde 2016 eine Baugenehmigung für die Ansiedlung eines Versandhandels mit Unterwäsche erteilt. Neben dem bisherigen Bestand soll auch eine Erweiterung der vertriebenen Produktpallette und der benötigten Betriebs- bzw. Lagerfläche zulässig sein. Der Fortbestand dieser Nutzung soll trotz des teilweisen Ausschlusses von Einzelhandel mit folgender bestandsschützenden Fremdkörperfestsetzung ermöglicht werden: „Auf der mit „A“ bezeichneten Fläche ist der dort genehmigte Versandhandel mit Textilien und Bekleidung (Fläche A, Boschstr. 22 mit dem Flurstück 67/6, Flur 64, Gemarkung Tönnhausen) gemäß § 1 Absatz 9 und 10 der BauNVO zulässig. Dies gilt für Änderungen, Erneuerungen sowie Erweiterungen.“
Der Groß- und Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen einschließlich Anhängern und Krafträdern zählen - klarstellend - nicht zu dem vorgenannten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben. Dies begründet sich aus der Tatsache, dass die Kfz-Verkaufstätigkeit in vielen Fällen ergänzend räumlich und funktional sehr eng mit der Erledigung von Aufgaben wie Instandhaltung und Reparatur verbunden ist. Die Zulässigkeit von Kfz-Handel im Gewerbegebiet Osttangente ist - mit Ausnahme seines westlichen Eingangsbereichs (s.u.) - städtebaulich vertretbar. Der Handel mit „großformatigen“ Gütern ist aufgrund des benötigten Flächenbedarfs in städtebaulich integrierten Lagen schwer integrierbar.
In der Boschstraße 14 wurde 1997 eine Baugenehmigung für die Ansiedlung eines Kfz- und Fahrradhandels erteilt. Dieser veräußert auf 100 qm Verkaufsfläche als nicht innenstadtrelevante Warensortimente Motorräder sowie Fahrräder. Neben dem bisherigen Bestand soll auch eine Erweiterung der Verkaufsfläche für Fahrräder bis auf 400 qm zulässig sein, was als übliche Größe eines Fachmarkts für vertretbar eingestuft wird.
Der Fortbestand dieser Nutzung soll trotz des teilweisen Ausschlusses von Einzelhandel mit folgender bestandsschützenden Fremdkörperfestsetzung ermöglicht werden: „Auf der mit „B“ bezeichneten Fläche ist der dort genehmigte Einzelhandel mit Fahrrädern (Bereich B, Boschstraße 14 mit dem Flurstück 53/8, Flur 64, Gemarkung Tönnhausen gemäß § 1 Absatz 9 und 10 der BauNVO zulässig. Dies gilt für Änderungen und Erneuerungen. Erweiterungen sind bis 400 qm Verkaufsfläche zulässig.“
4.2 Vergnügungsstätten und Kinos
Vergnügungsstätten lassen sich aufgrund ihrer besonderen Auswirkungen auf ihr räumliches Umfeld gegenüber anderen Gewerbebetrieben abgrenzen. Von ihnen können neben den benötigten gewerblich auch anderweitig nutzbaren Flächen auf Grund der Art der angebotenen Freizeitgestaltung negative Auswirkungen auf die Umgebung ausgehen, in der sich östlich und westlich angrenzende Wohnnutzungen befinden. Die Negativ-Wirkungen können z.B. im mit ihrem Besuch verbundenen Drogenkonsum oder in der hohen verkehrserzeugenden Wirkung in den Abend- und Nachtstunden liegen.
Unter typischen Vergnügungsstätten werden im städtebaurechtlichen Sinn gewerbliche Betriebe verstanden, in denen Veranstaltungen mit einem besonderen Unterhaltungswert für das Publikum stattfinden. Sie dienen - den Besucher vergnügend - vornehmlich der Freizeitgestaltung, der Zerstreuung, dem geselligen Beisammensein oder der Bedienung der Spielleidenschaft sowie den erotischen oder sexuellen Interessen der Menschen. Das Vergnügen kann allein im Zuschauen oder Zuhören oder in vermittelter eigener Tätigkeit, z.B. auf der Tanzfläche oder am Spielapparat bestehen.
Unter dem Sammelbegriff der Vergnügungsstätte vereinte Anlagen können im Hinblick auf ihre unterschiedlichen städtebaulichen Auswirkungen wie folgt thematisch gruppiert werden:
- Diskotheken und sonstige regelmäßige Tanzveranstaltungen; Mehrzweckhallen usw.,
- Kinos, die der nicht gehobenen Unterhaltung dienen,
- Spiel- und Automatenhallen, Spielcasinos sowie Wettbüros, sowie
- Einrichtungen mit sexuellen Darbietungen und Dienstleistungen (Sexanimierbetriebe).
Vergnügungsstätten der erstgenannten Gruppe sind in erster Linie, aber in unterschiedlichen Ausprägungen, hinsichtlich der gebotenen Rücksichtnahme auf benachbarte Nutzungen städtebaulich relevant. Dagegen können die Vergnügungsstätten der drei letztgenannten Gruppen mehr oder minder intensive Gebietsabwertungen bewirken.
Fördert ein Angebot dagegen die Entwicklung körperlicher oder geistiger Fähigkeiten oder die Beschäftigung mit Werken der Kunst und Literatur, so zählt es ungeachtet seines etwaigen gewerblichen Charakters nicht zu den Vergnügungsstätten. Nicht zu den Vergnügungsstätten zählen demgemäß Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke wie Theater, Kleinkunstbühnen, Konzertsäle und kleine Kinos mit jeweils gehobenem Programm Dies gilt aus anderen Gründen auch für Schank- und Speisewirtschaften, in deren Wirtschaftsräumen Getränke und Speisen an Gäste verabreicht werden.
Nicht zu Vergnügungsstätten zählen außerdem Gewerbebetriebe in Nachbarschaft von Vergnügungsstätten mit sexuellen Darbietungen oder Dienstleistungen, die wie z.B. Sex-Shops ihren Schwerpunkt im Verkauf von Waren haben. Bordelle und bordellartige Einrichtungen zählen als atypische Vergnügungsstätten zu den Gewerbebetrieben besonderer Art (sui generis; s. u.).
Die Vergnügungsbetriebe sind u.a. in den Gewerbegebieten beidseits der Autobahn weiter zulässig. Dies ermöglicht die gemäß § 1 Absatz 4 BauNVO erforderliche Gliederung der Winsener Gewerbegebiete untereinander hinsichtlich noch anderswo verfügbarer Alternativstandorte im Stadtgebiet. - Vor dem unter 3. sowie hier dargelegten Hintergrund werden Vergnügungsstätten im Plangebiet wie folgt ausgeschlossen: „Vergnügungsstätten sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO in den Baugebieten GEe 1 sowie GE 1 bis GE 6 nicht zulässig.“
Kinos mit gehobenem kulturellem Anspruch zählen nicht regelmäßig zu den Vergnügungsstätten. Sie sollten wegen ihrer frequenzbringenden Auswirkungen bevorzugt in Innenstädten angesiedelt werden. Ein dort, wie im vorliegenden Fall, vorhandener Kinostandort soll in seiner Existenz und Entwicklung nicht durch konkurrierende Standorte außerhalb von städtebaulich integrierten zentralen Lagen beeinträchtigt werden.
Vor dem unter 3. der Begründung sowie hier dargelegten Hintergrund werden auch Kinos, die nicht zu den Vergnügungsstätten zählen, im Plangebiet wie folgt ausgeschlossen: „Kinos sind gemäß § 1 Abs.4, 5 und 9 BauNVO als einzelne Unterarten von Gewerbebetrieben aller Art gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in den Baugebieten GEe 1 sowie GE 1 bis GE 6 unzulässig.“
4.3 Atypische Vergnügungsstätten (Bordelle und bordellartige Betriebe)
Anders als bei Betrieben mit sexuellen Darbietungen wendet sich der Besucher einem Bordell oder einem bordellartigen Betrieb von vorn herein bewusst hin, um in einer aktiven Rolle sein sexuelles Bedürfnis zu befriedigen. Bordelle sind Einrichtungen, für die sich im Hinblick auf das Milieu ergebenden Begleiterscheinungen eher ein Standort eignet, der außerhalb oder allenfalls am Rand des Blickfeldes und der Treffpunkte einer größeren und allgemeinen Öffentlichkeit liegt. Sie befinden sich auch nicht in der Nachbarschaft von Wohnungen, so dass Gewerbegebiete hierfür bevorzugt in Betracht kommen.
Mit der Prostitution gehen im ungünstigen Fall und bei starker räumlicher Anhäufung milieutypische Begleiterscheinungen wie Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedene Kunden, organisierte Kriminalität und Menschen- und Drogenhandel einher. Darüber hinaus sind mit diesem Milieu nicht selten auch ausbeutende Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstöße gegen das Waffenrecht und Gewaltkriminalität bis hin zu Tötungsdelikten verbunden.
In planungsrechtlicher Sicht sind derartige Betriebe als atypische Vergnügungsstätten zu werten, weil sich deren Besucher dort bewusst nicht einfach passiv bzw. in nur vermittelter eigener Tätigkeit verhalten und die Umgebung z.T. deutlich belästigt wird. Bordelle und bordellartige Betriebe sind als Gewerbebetriebe besonderer Art (sui generis) unter § 8 Abs. 2 Nr.1 der BauNVO als Unterarten von Gewerbebetrieben aller Art einzuordnen.
Zu den vorgenannten Betrieben zählen u.a. (Flatrate)-Bordelle einschließlich Laufhäusern sowie bordellartige Betriebe wie Saunen, Massage-Salons, Sex-Clubs einschließlich der Etablissements der sogenannten Wohnungsprostitution. Hierzu gehören auch sogenannte Swinger- bzw. Pärchen-Clubs. Sie werden überwiegend in separaten Räumen einer Gaststätte betrieben, in denen sexuelle Handlungen wie Gruppensex und Partnertausch auf freiwilliger Basis stattfinden. Derartige Gewerbebetriebe lassen negative Auswirkungen für ihre städtebauliche Umgebung erwarten.
Die vorgenannten Betriebe sind u.a. in den Gewerbegebieten beidseits der Autobahn weiter zulässig. Dies ermöglicht die gemäß § 1 Absatz 4 BauNVO erforderliche Gliederung der Winsener Gewerbegebiete untereinander hinsichtlich noch anderswo verfügbarer Alternativstandorte im Stadtgebiet.
Daher sind derartige Gewerbebetreibe als einzelne Unterarten der Gewerbetriebe aller Art gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Änderungsbereich wie folgt auszuschließen: „Bordelle und bordellartige Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution sind gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 9 BauNVO als einzelne Unterarten von Gewerbebetrieben aller Art gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in den Baugebieten GE 1 bis GE 6 unzulässig.“
4.4 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
Zu den im Plangebiet bisher ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zählen private und öffentliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge, die der Allgemeinheit zugänglich sind. Zu diesen auch als Gemeinbedarfsanlagen bezeichneten Einrichtungen zählen neben Schulen und Kirchen u.a. Kinderbetreuungseinrichtungen, Jugendzentren, andere Bildungseinrichtungen, Altenheime, Krankenhäuser und Feuerwehrgerätehäuser.
Zu den im Plangebiet bisher zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke zählen u.a. Sport- und Spielplätze, Turnhallen, Tennisplätze und ähnliche Einrichtungen für besondere Sportarten mit den erforderlichen Umkleideräumen und sonstigen erforderlichen Nebenanlagen. Sie dienen der Allgemeinheit, indem mit ihrer Hilfe - anders als in Sportstudios - eine dem privatwirtschaftlichen Gewinnstreben entzogene öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird.
Die vorgenannten Nutzungen sind als Wohnfolgeeinrichtungen und - mit Ausnahme der Anlagen für sportliche Zwecke - wegen ihrer erhöhten Störempfindlichkeit gegenüber Immissionen diese Nutzungen in unmittelbarer Nähe von mehreren Wohngebieten besser geeignet. Auch wegen der nur wenigen Wohnungen im Plangebiet besteht für diese Nutzungen dort kein Bedarf. Sie werden zudem ausgeschlossen, um den vorgenannten klassischen Nutzungen im Gewerbegebiet ausreichend Raum zum Entfalten zu geben.
Die daraus abzuleitende Festsetzung lautet: „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind gemäß § 1 Abs. 6 der BauNVO in den Baugebieten GE 1 bis GE 6 nicht zulässig.“
4.5 Logistikbetriebe
Logistikbetriebe sollen, soweit vor Ort bisher nicht vorhanden, wegen ihres unverhältnismäßig großen Flächenbedarfs und der Abgelegenheit zu übergeordneten Verkehrsstraßen künftig im Plangebiet unzulässig sein. Sie weisen vor allem einen unverhältnismäßig großen Flächenaufwand je Arbeitsplatz auf. Zudem verbringen Arbeitnehmer dort - anders als etwa im Fall eines weit überwiegend örtlich tätigen Bauunternehmens - einen relativ besonders kleinen Teil ihrer Arbeitszeit mit Bezug zu Winsen/Luhe und seinem nahen Umfeld. Ausnahmsweise sind Logistikbetriebe aller Art mit Ausnahme des Baugebietes GEe1 (s.u.) im Plangebiet zulässig, wenn sie nicht mehr als 1000 qm Grundstücksfläche beanspruchen.
Logistikbetriebe lösen außerdem vergleichsweise viel Schwerlastverkehr aus, dessen räumliche Anfahrziele in verkehrlich näherer Beziehung zu Bundesstraßen und -autobahnen stehen sollten als dies bei dem Plangebiet der Fall ist. Ihr Ausschluss leistet zudem einen Beitrag an den Wohngebieten entlang der Osttangente zur Abwendung zusätzlichen Lärms aus Schwerlastverkehr, der deutlich lauter als der von PKW ist. Nähme dieser im Plangebiet stark zu, würde das Lärmaufkommen besonders am zum Plangebiet direkt benachbarten Verkehrsknotenpunkt Boschstr./Osttangente/Zuckerkamp überproportional ansteigen.
Logistikbetriebe sind zum einen Betriebe der Beförderung von Gütern und Personen im Straßenverkehr, der Lkw-Vermietungen mit Fahrer und der Güterbeförderung mit von Menschen oder Tieren gezogenen Fahrzeugen. Dagegen fallen Betriebe zur Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Landverkehr wie z.B. Abschlepp- und Pannendienste, Tankstellen und mit Abfalltransporten als integralem Bestandteil der Abfallsammlung nicht unter die hier verwendete Definition von Logistikbetrieben.
Zum anderen sind Speditionen als Betriebe u.a. für Güterversendung, Organisation von Beförderungsleistungen, Sammel- und Einzelladungsverkehr und Übernahme von Warenmanipulationen, z. B. Verpackung, Umpackung, Bemusterung den Logistikbetrieben zuzuordnen.
Zum dritten sind Lagereibetriebe u.a. mit Lagereinrichtungen wie Kühlhäuser, Getreidesilos, Lagerhäuser, Lagertanks und Freilager (Lagerplätze) Logistikbetriebe. Befinden sich Lagerhäuser oder Lagerplätze auf einem eigenen Grundstück, auch ohne wirtschaftlich selbständig zu sein, gelten sie dennoch als genehmigungspflichtige gewerbliche Anlagen im Sinne eines Logistikbetriebes. Damit sind auch Schrottlagerplätze im Plangebiet als Logistikbetriebe ausgeschlossen, die von außerhalb dessen verwaltet werden. - Zu den Logistikbetrieben zählen zum vierten Frachtumschlagsbetriebe, die sich mit Be- und Entladen von Gütern und Gepäck, Containerumschlag, Stauerei und sonstigem Frachtumschlag befassen.
Die vorgenannten Betriebe sind z.B. in den Gewerbegebieten beidseits der Autobahn weiter zulässig. Dies gewährleistet die gemäß § 1 Absatz 4 BauNVO erforderliche Gliederung der Winsener Gewerbegebiete untereinander hinsichtlich noch anderswo verfügbarer Alternativstandorte im Stadtgebiet.
Post-, Kurier- und Expressdienste schlagen i.d.R. relativ kompakte Gegenstände um. Sie sind in den Baugebieten GEe 1, GE 1 bis GE 6 ausnahmsweise bei Nachweis folgender Umstände zulässig: Ihr Flächenbedarf lässt sich auf 1000 qm oder auf Größenordnungen nahe um 10.000 qm begrenzen .Im letzteren Fall der Zulässigkeit sollen pro Hektar dort als zusätzliche Voraussetzung mehr als 25 Arbeitsplätze mit deutlich überwiegendem Lokalbezug ihrer Tätigkeit auf Winsen/Luhe und sein nahes Umfeld angesiedelt werden.
Daraus leitet sich folgende Festsetzung ab: „Logistikbetriebe sind gemäß § 1 Abs. 4, 5 und und 9 BauNVO als einzelne Unterarten von Gewerbebetrieben aller Art, Lagerhäuser und Lagerplätze gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in den Baugebieten GE 1 bis GE 6 unzulässig. Sie sind § 1 Abs. 4, 5 und und 9 BauNVO ausnahmsweise zulässig, wenn sie bis zu 1000 qm oder als Post-, Kurier- und Expressdienste Größenordnungen um bis 10.000 qm Grundstücksfläche beanspruchen.“
Auf den Grundstücken Boschstraße 1, 24 und 26 befinden sich vier Betriebe, die als Logistikbetriebe einzustufen sind. Der Fortbestand dieser Nutzungen soll trotz des Ausschlusses von Logistikbetrieben im Plangebiet mit folgender bestandsschützenden Fremdkörperfestsetzung ermöglicht werden: „Auf der mit „C“ bezeichneten Fläche sind die beiden dort genehmigten Betriebe (Bereich C, Boschstraße 1 mit dem Flurstück 265/10, Flur 6, Gemarkung Winsen) sowie auf der mit „D“ bezeichneten Fläche der dort genehmigte Betrieb (Bereich D, Boschstraße 24 auf den Flurstücken 69/4 und 68/2, Flur 64, Gemarkung Tönnhausen) und auf der mit „E“ bezeichneten Fläche ist der dort genehmigte Betrieb (Bereich E, Boschstraße 26, den Flurstücken 69/3 und 68/1, Flur 64, Gemarkung Tönnhausen) gemäß § 1 Absatz 9 und 10 der BauNVO zulässig. Dies gilt für Änderungen, Erneuerungen und Erweiterungen.“
4.6 Störfallbetriebe
Zum Schutz der östlich und westlich an das Plangebiet angrenzenden Wohnnutzungen vor den Auswirkungen von schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen werden Regelungen zum speziellen Immissionsschutz in den Bebauungsplan aufgenommen. Sie schließen die Zulässigkeit von bislang nicht vorhandenen gewerblichen Betrieben und Anlagen mit höherem Gefährdungspotential insbesondere am Ost- und Westrand des Plangebiets aus.
Schädliche Umwelteinwirkungen und Auswirkungen von schweren Unfällen in sogenannten Betriebsbereichen, in denen sich gefährliche Stoffe im Sinne der Seveso-III-Richtlinie befinden, auf sonstige schutzbedürftige Gebiete sollen so weit wie möglich vermieden werden. Zu den schutzbedürftigen Gebieten zählen auch Wohngebiete. Nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind bei raumbedeutsamen Planungen die Flächen derartiger Nutzungen in angemessenen Abständen einander zuzuordnen.
Diese Abstände sind nach Angaben der Kommission für Anlagensicherheit der Störfallkommission beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festzulegen. Damit ist ihr „Überarbeiteter Leitfaden - Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG, November 2010) gemäß letztem Stand angesprochen. Mittels der dort angegebenen Sicherheits- bzw. Achtungsabstände kann das Plangebiet hinsichtlich der Störfallverordnung (12. BImSchV) sinnvoll in vier Zonen gegliedert werden. Dasselbe gilt, wenn stattdessen entsprechende gutachterlich belegte organisatorische oder technische Maßnahmen dort einen ansonsten nicht zulässigen Betrieb ermöglichen können.
Die daraus ableitbare Störfallrelevanz von Anlagen kann planungsrechtlich als besondere Eigenschaft einer Anlage angesehen werden und ist damit als Gliederungsmerkmal im Sinne des § 9 Absatz 2c BauGB geeignet. Die vorgenannten Betriebe sind z.B. in den Gewerbegebieten beidseits der Autobahn weiter zulässig. Dies gewährleistet die gemäß § 1 Absatz 4 BauNVO erforderliche Gliederung der Winsener Gewerbegebiete untereinander hinsichtlich noch anderswo verfügbarer Alternativstandorte im Stadtgebiet.
Daraus leitet sich folgendes ab: „In den Baugebieten GEe 1, GE 1 bis GE 6 sind gemäß § 9 Absatz 2c BauGB Betriebe und Anlagen mit Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung (12. BlmSchV in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert am 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882)) der Abstandsklasse I - IV der Tabelle im Anhang 1 des Leitfadens „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Ver-ordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BlmSchG", KAS - 18, (November 2010) und gemäß 1. Korrektur vom 6.11.2013 und 2. Korrektur (ohne Datum) sowie 1. Ergänzung vom 29.11.2018“ zulässig.
Vorausgesetzt wird dafür, dass der jeweilige Achtungsabstand zwischen der jeweiligen Gren-ze des Betriebsgrundstückes und dem west- wie östlich an den Plangeltungsbereich angrenzenden Wohnnutzungen an den Straßen Osttangente und Nettelberg nachweislich eingehalten wird Alternativ ist bei Unterschreitung dieses Abstandes im Einzelfall ein angemessener Abstand zu ermitteln und nachzuweisen. Die Ermittlung eines angemessenen Abstandes hat nach Nr. 3.2 des Leitfadens durch einen fachlich geeigneten Gutachter zu erfolgen. Der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit kann im Rathaus der Stadt Winsen/Luhe eingesehen werden.“
4.7 Nicht erheblich belästigende und andere partiell unerwünschte Gewerbebetriebe
Das Plangebiet grenzt im Westen - getrennt durch die Osttangente - an ein im Bau befindliches allgemeines Wohngebiet, das immissionsschutzrechtlich als störempfindliche Nutzung einzustufen ist. Im Baugebiet GE 1 sind als Nutzungen nicht erheblich belästigende Gewerbetriebe zulässig. Damit unterscheidet sich der Störgrad der beiden bisher planungsrechtlich zulässigen benachbarten Nutzungen um zwei Stufen. Zugleich werden in diesem Baugebiet derzeit lediglich das Wohnen nicht wesentlich störende Nutzungen ausgeübt. Diese Randbedingungen ermöglichen umstandslos einen planerischen Eingriff zur Verringerung möglicher Immissionskonflikte zwischen den vorgenannten Nutzungen um einen Störgrad.
Das Wohngebiet westlich der Osttangente soll durch einen räumlichen Abstand im Baugebiet GE 1 vor von dort einwirkenden Immissionen vonseiten bislang zulässiger, nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieben geschützt werden. Sie ergänzt den vorhandenen Abstand zwischen dem Baugebiet GE 1 und dem Wohngebiet Norderbülte. Die zirka 105 m breite Schutzzone erstreckt sich im Plangebiet als eingeschränktes Gewerbegebiet GEe 1 von der Westgrenze des Baugebietes GE 1 bis zur Ostgrenze des Grundstücks Boschstraße 1.
Demnach sind im Baugebiet GEe 1 u.a. Betriebe zulässig, wie sie in Wohn- und auch inMischgebieten üblich sind. Tankstellen sind an diesem Standort ausgeschlossen, weil sich an anderer Stelle im Plangebiet eine solche Einrichtung schon befindet. Zusätzlich sollen ausnahmsweise auch nicht erheblich störende gewerbliche Nutzungen zulässig sein, wie sie in Gewerbegebieten üblich sind. Hierfür ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, dass die von ihnen ausgehenden Lärmbelastungen bzw. Luftverunreinigungen in einem Mischgebiet zulässig und somit mit dem westlich benachbarten Wohngebiet verträglich sind.
Sogenannte Betriebsleiterwohnungen gemäß § 8 Absatz 3 Nr.1 BauNVO sollen im Baugebiet GEe1 weiterhin ausnahmsweise zulässig sein. - Beherbergungsbetriebe zählen zu den nicht wesentlich störenden gewerblichen Betrieben. Sie sollen jedoch wegen ihrer Zulässigkeit in Mischgebieten - anders als in Gewerbegebieten - und ihrer frequenzbringenden Auswirkungen für integrierte zentrale Lagen im Baugebiet GEe 1 ausgeschlossen werden.
Vermieden werden soll, dass anderswo im Plangebiet zulässige Logistikbetriebe, Tankstellen sowie Kfz-Handels- und Reparaturbetriebe mit Ausrichtung auf nicht-gewerbliche Kunden das Erscheinungsbild seines westlichen Eingangsbereiches optisch negativ prägen. Dies wird zum einen begründet mit dem Wesen des auf gewerbliche Kerntätigkeiten ausgerichteten Plangebietes. Das schließt Einzelhandel - auch mit Kfz - zumindest im Eingangsbereich aus. Zum anderen rührt der negative optische Einfluss der oben genannten Betriebe auf ihr Umfeld vor allem auch von ihren zumeist umfangreich befestigten Hof- bzw. Pkw-Abstell-flächen her. Auch derartige Betriebe werden daher im Baugebiet GEe 1 ausgeschlossen.
Daraus leitet sich folgende Festsetzung ab: „Im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe 1 sind nur nicht wesentlich störende öffentliche Betriebe und Gewerbebetriebe - mit Ausnahme von Beherbergungsbetrieben, Logistikbetrieben, Tankstellen sowie Kfz-Handels- und Reparaturbetrieben mit Ausrichtung auf nicht-gewerbliche Kunden - sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. Nicht erheblich störende gewerbliche Nutzungen und in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genannte Nutzungen (Betriebsleiterwohnungen) können ausnahmsweise zugelassen werden. Das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe 1 erstreckt sich von der Westgrenze bis zur dazu parallel verlaufenden Ostgrenze des Flurstücks 365/10, Flur 6, Gemarkung Winsen.“
Für die Wohnbebauung an der Straße Nettelberg ist anders als am Westrand des Plangebietes wegen ihrer direkten Nachbarschaft zum Gewerbegebiet der Störgrad eines Mischgebietes zulässig. Am Ostrand des Baugebietes GE 6 befindet sich ein nicht erheblich belästigender Gewerbetrieb, dessen Lärmaufkommen gemäß TA Lärm den dafür zulässigen Rahmen im vollen Umfang nutzt. Damit unterscheidet sich der Störgrad dieser beiden zulässigen Nutzungen nur um eine Stufe. Zugleich sind die benachbarten Nutzungen von daher dazu verpflichtet, das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme zu befolgen.
Vor diesem Hintergrund scheiden abstandsregelnde Festsetzungen im Ostteil des Plangebiets aus. Eine planerische Einschränkung der gewerblichen Nutzung im Baugebiet GE 5 westlich des Baugebiets GE 6 kann u.a. wegen ihres zu geringfügigen Effekts bei den hierbei zu betrachtenden Lärmimmissionen für das Wohnen außer Acht bleiben. Die Ostgrenze dieses Baugebiets liegt zirka 450 m von der Wohnbebauung an der Straße Nettelberg entfernt.
4.8 Besondere Gefahr- und Lärmexposition
Im Baugebiet GE 6 war bis in das vorletzte Jahrzehnt hinein ein Gewerbebetrieb ansässig, der an der Erdoberfläche Gas lagerte. Dieser Umstand führte auf Veranlassung der Gewerbeaufsicht bei Aufstellung des Bebauungsplanes zu einer einschränkenden Festsetzung für das Baugebiet GE 5. Sie besagte: „Westlich der Grundstücksgrenze des Baugebietes 6 ist ein Schutzabstand von 120 m einzuhalten. Innerhalb dieses Schutzabstandes sind die gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nicht zulässig.“
Nach Aufgabe der hierfür maßgeblichen gewerblichen Nutzung im Baugebiet GE 6 siedelte sich 2012 ein anderer Betrieb an gleicher Stelle an, der auf die oberirdische Lagerung von Gas verzichtet. Andererseits nutzt er mit seinem Lärmaufkommen gemäß TA Lärm den dafür zulässigen Rahmen im vollen Umfang. Zur Vermeidung etwaiger Lärmimmissionskonflikte innerhalb des Plangebietes wird an der Fortgeltung der o.g. Festsetzung festgehalten.
4.9 Verkehrslärmimmissionen
Von der Osttangente gehen als Vorbelastung für die angrenzenden Bereiche nicht unerhebliche Lärmemissionen aus, die auch auf den westlichen Teil des Baugebietes GE 1 einwirken. Daher ist davon auszugehen, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) der Maßstab für die Bewertung der Verkehrsimmissionsbelastungen sind. Laut Anlagen 2a-d des Gutachtens zum Lärmimmissionsschutz für das benachbarte Wohngebiet „Norderbülte“ zeigt sich, dass der Nachtwert 49 db(A) bei freier Schallausbreitung in etwa 170 m von der Straßenmitte der Osttangente unterschritten wird (vgl. Anlage 1 u.2). Die Grundannahmen der Lärmprognose im Gutachten aus dem Jahr 2017 haben sich wegen der Folgen der CORONA-Krise für das künftige Verkehrsaufkommen nur unwesentlich geändert.
In analoger Anwendung des vorgenannten Wertes kann dieser Abstand auf das Plangebiet übertragen werden, wenn dort Festsetzungen des B-Planes Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen inclusive Betriebsleiterwohnungen vor Verkehrslärm schützen sollen. Der o.a. Wert betrifft im Freien gelegene Immissionsorte.
Aufenthaltsräume in baulichen Anlagen innerhalb eines Abstands von 105 m zur Westgrenze des Baugebietes GEe 1 sind daher jeweils auf deren lärmabgewandten Seite anzuordnen. Ausnahmsweise sind Aufenthaltsräume auch an einer anderen Seite des Gebäudes oder baulichen Anlage zulässig. Vorausgesetzt wird hierfür, dass z.B. wegen eines davor liegenden Baukörpers, einer Seitenlage zum Verkehrslärm oder der Fensterbeschaffenheit eine Unterschreitung der maßgeblichen Lärmbelastung im Gebäude nachgewiesen werden kann. Maßgeblich ist hierfür die DIN 4109-1 Ausgabe 2018-1.
Daraus leitet sich folgende Festsetzung ab: „Aufenthaltsräume in baulichen Anlagen innerhalb eines Abstands von 135 m zur Westgrenze des Baugebietes GEe 1 sind gemäß § 9, Absatz 1 Nr. 24 BauGB jeweils auf deren lärmabgewandten Seite anzuordnen. Ausnahmsweise sind Aufenthaltsräume auch an einer anderen Seite der baulichen Anlage zulässig. Vorausgesetzt wird, dass hierfür z.B. wegen eines davor liegenden Baukörpers, einer Seitenlage zum Verkehrslärm oder der Fensterbeschaffenheit eine Unterschreitung der maßgeblichen Lärmbelastung im Gebäude nachgewiesen werden kann.“
5. Aspekte des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
Klimaschutz und Klimaanpassung sind gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB als Planungsgrundsatz der Bauleitplanung in der Abwägung der Belange zu berücksichtigen. Als lokale Auswirkung sind seit 1881 die Temperaturen im Raum Hamburg um etwa 1,4°C angestiegen, davon entfallen rund 1,2°C auf die Zeit nach 1951. Dies sind zwei der Kernaussagen des 2. Hamburger Klimaberichts aus dem Jahr 2017. Einschließlich 2020 sind laut Deutschem Wetterdienst 28 der 29 Jahre seit 1991 wärmer als das Mittel der Referenzperiode 1961-1990 gewesen. Je nach künftigem Erfolg der globalen Klimaschutzpolitik wird sich dem vorgenannten Klimabericht zufolge die Temperatur in Norddeutschland zum Ende des Jahrhunderts (2071-2100) im Vergleich zum Zeitraum 1961-1990 um weitere 1 - 5°C erhöht haben.
Vertiefend hierzu gibt der Klimabericht beispielhaft Aussagen des Norddeutschen Klimaatlas wieder: „Mit den stärksten jahreszeitlichen Erwärmungen ist im Sommer und im Herbst zu rechnen. Bis Ende des 21. Jahrhunderts können in dieser Jahreszeit die durchschnittlichen Temperaturen in… Norddeutschland um bis zu etwa 6°C zunehmen.“ (S. 30). … „So könnte sich bei starkem Anstieg künftiger Treibhausgasemissionen die Anzahl der Sommertage bis Ende des 21. Jahrhunderts in der Metropolregion Hamburg etwa verdoppeln, während heiße Tage dann ungefähr so häufig auftreten könnten wie gegenwärtig die Sommertage. Auch tropische Nächte (Tmin ≥ 20 °C) könnten in Zukunft bis zu viermal in jedem Jahr auftreten. Die Auswertungen… lassen bei starkem künftigem Treibhausgasausstoß (RCP8.5) Ende des Jahrhunderts sogar Jahre mit bis zu 34 tropischen Nächten plausibel erscheinen.“(S. 31)
Der 2. Klimabericht führt weiter aus, dass die Regenmenge sich in Norddeutschland vor allem im Winter erhöht hat; Trockenperioden dauern im Frühjahr inzwischen länger an als vor einigen Jahrzehnten. Zukünftig ist vor allem in den Wintermonaten mit deutlich erhöhten Regenmengen zu rechnen. Auch Starkniederschläge und regenreiche Tage können zunehmen.
Die Klimawirkungsstudie Niedersachsen geht 2019 geht davon aus, dass sich die mittlere Jahrestemperatur im nordöstlichen Niedersachsen von 9,0°C (für 1971-2000) über 2021- 2050 auf Werte von minimal 9,8°C bis maximal 11,4°C erhöhen wird. Für den Zeitraum 2070 -2100 verändern sich die Werte laut der Studie auf 11,7°C - 14,0°C (vgl. Tabelle S. 21).
Einzelheiten zu dem Eintrittsrisiko der Naturereignisse Blitzschlag und Schneelast lassen sich für Winsen unter https://www.gisimmorisknaturgefahren.de/immorisk.html ersehen. Für die Risiken Sturm, Hagel, Hitze, Starkregen und Waldbrand wird dort zusätzlich zur gegenwärtigen Gefährdung auch die zukünftige Situation als Folge des Klimawandels dargestellt. Damit einhergehen u.a. höhere Gesundheitsrisiken durch Hitze speziell für hochbetagte Menschen sowie durch die Verbreitung mittels Insekten übertragener Infektionskrankheiten, wie sie bisher in Norddeutschland nicht eingetreten sind.
Mittels klimagerechter Stadtplanung und Architektur besteht jedoch die Möglichkeit, dem Klimawandel vor Ort zumindest kleinteilig entgegenzuwirken und seine negativen Auswirkungen auf das lokale Klima zu reduzieren. Im Plangebiet anfallendes Regenwasser wird über Eigenversickerung auf einem Privatgrundstück und die Bereithaltung eines Regenrückhaltebeckens innerhalb des Plangebiets mit möglichst großer Verzögerung zurückgehalten. Die öffentlichen und privaten Grünflächen im Plangebiet sind miteinander vernetzt und fördern die Entstehung von im Sommer kühlender Kaltluft. Auch die vorhandenen Bäume filtern die Luft und kühlen das Mikroklima durch Schattenwurf sowie durch Verdunstung von Wasser. Mikroklimatisch kühlende Effekte können auch von Fassadenbegrünungen ausgehen.
Um im Plangebiet das allgemeine Rückstrahlvermögen von Oberflächen (Albedo-Effekt) zu erhöhen, sollten auf der Sonne zugewandten Gebäudeteilen helle und möglichst gut reflektierende Oberflächenmaterialien montiert werden.
Bei der Versorgung speziell von Wohngebäuden mit Energie können Private einzeln oder gemeinsam mit anderen Bauherren über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Wärmedämmstandards verwirklichen. Welcher dabei letztlich zum Tragen kommt, hängt von den Bauherren gewählten Annahmen für ihre Kalkulationen ab. Nachhaltige und wirtschaftlich tragfähige Modelle bis hin zum Passiv- und zum Plusenergiehaus werden hierbei z.B. durch den begleitenden Einsatz von Erdwärme und Solarenergie ermöglicht. So wurde 2017 bundesweit jede sechste Wohneinheit im Zuge der KfW-Neubauförderung mindestens im Effizienzhaus-40-Standard, der dem Passivhaus entspricht, errichtet (S. 93, Monitoring der KfW-Programme „Energieeffizient Sanieren“ und „Energieeffizient Bauen“; 2018).
Die Ost-West-Dachausrichtung von Teilen der Bebauung in 30°-40°-Winkeln kann zu einer optimalen Nutzung von regenerativen Energien (Photovoltaik-Anlagen) beitragen. Bei ebenso entsprechend ausgelegter Baustatik können auch Flachdächer in Nord-Süd-Ausrichtung zur Sonnenenergienutzung bereitgestellt werden. Werden diese zwecks Regenrückhaltung begrünt, hilft die von diesen Flächen ausgehende Verdunstung, die Betriebstemperatur von dort befindlichen kristallinen PV-Modulen zu senken, wodurch deren Wirkungsgrad steigt.
Die Wirtschaftlichkeit solcher Anlagen steigt gemäß den aktuell geltenden ökonomischen Rahmenbedingungen umso stärker, wenn ihr Verbrauchsprofil mit der Stromerzeugung aus der Photovoltaik zusammenfällt. Findet Verbrauch ebenso am Wochenende (wie z.B. bei Kühlhäusern, Hotels und Gaststätten, Krankenhäusern, Serverzentren) statt hat, wirkt sich dies positiv auf die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage. Derzeit zusehends preiswerter werdende Energiespeicher- und Transformationstechnologien bieten Potenziale zur Steigerung des gewerblichen Eigenstromverbrauchs.
Soweit beim Bau von Gewerbegebäuden größere statische Mehrbelastungen nicht mit in Betracht gezogen wurden oder werden sollen, kann eine Leichtkonstruktion eines PV-Modul-anbieters weiterhelfen: Statt Glas wird glasfaserverstärkter Kunststoff verwendet, wodurch die Solarmodule im Idealfall weniger als vier Kilogramm pro qm zusätzliche Last auf das Dach bringen. Herkömmliche Glas-Folien-Module wiegen über 13 Kilogramm pro qm.
6. Örtliche Bauvorschriften über Gestaltung
Die örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung treffen Festsetzungen zur Beleuchtung im Plangebiet und zu Werbeanlagen.
Im Änderungsbereich ist zur Beleuchtung der Straßen, Stellplatzanlagen, Grünflächen und Außenflächen im Bereich der Gebäude nur die Verwendung von monochromatisch abstrahlenden Natriumdampf-Niederdruckleuchten oder LED-Leuchten zulässig. Diese Arten von Leuchten weisen eine geringere Abstrahlung des für den Menschen zwar nicht sichtbaren, auf nachtaktive Insekten jedoch stark anlockend wirkenden UV-Lichts auf. Eine Verarmung der Fauna angrenzender Baumbestände und weiterer Freiflächen durch in sehr großer Zahl an den Leuchten zu Grunde gehenden Insekten wird so vermieden.
Durch Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem oder grellem Licht können Blendungen oder Irritationen der Verkehrsteilnehmer auftreten. Diese Anlagen sind daher im gesamten Plangebiet ausgeschlossen. Ähnliche Effekte können durch glänzende Oberflächen von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen eintreten. Für die Außenhaut solcher Einrichtungen sollen daher nur nicht glänzende Materialien verwendet werden. Ausgenommen hiervon sind Fenster sowie Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie.
Da das Plangebiet mit seiner Lage eine wahrnehmbare visuelle Wirkung auf die Osttangente entfaltet, wird es einen Beitrag zum Ortsbild und damit dem Ortseindruck von Winsen (Luhe) leisten. Aus diesem Grund werden die zulässigen Werbeanlagen flächenmäßig auf maximal 10 % der Fassadenfläche von Gebäuden beschränkt. Dem berechtigten Interesse der ansässigen Firmen, am Ort der Leistungserbringung zu werben, wird Rechnung getragen.
Werbeanlagen als eigenständige gewerbliche Anlagen sind jedoch unzulässig. Zudem dürfen Werbeanlagen nicht das jeweilige Gebäude überragen, dem sie zugeordnet sind. Dies schließt das Orts- und Landschaftsbild negativ beeinflussende Über-Dach-Werbung aus.
Im westlichen Eingangsbereich der Boschstraße befindet sich eine 2001 genehmigte eigenständige Werbeanlage. Der Fortbestand dieser Nutzung soll trotz des Ausschlusses von eigenständigen Werbeanlagen im Plangebiet mit folgender bestandsschützenden Fremdkörperfestsetzung ermöglicht werden: „Auf der mit „F“ bezeichneten Fläche ist die dort genehmigte Werbeanlage (Bereich F mit dem Flurstück 49/19, Flur 6, Gemarkung Winsen) gemäß § 1 Absatz 9 und 10 der BauNVO zulässig. Dies gilt für Änderungen und Erneuerungen.“
Werbung mit Fahnenmasten ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, um auch diese Art der Werbung für Gewerbetreibende im Plangebiet zu ermöglichen. Je 1.000 m² Grundstücksfläche ist maximal ein Fahnenmast zulässig. Dieser darf maximal 8,0 m hoch sein und bleibt damit deutlich unter der Höhe der zulässigen Gebäude in den festgesetzten Baugebieten GEe1 sowie GE 1 bis GE 6. Auch die Größe der Fahnenfläche wird je Fahnenmast auf maximal 5,0 m² begrenzt. Die festgesetzten Begrenzungen dienen der Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes, das vor Beeinträchtigungen geschützt werden soll.
7. Folgen der Einschränkung von Nutzungen gemäß § 42 BauGB
In der Bauleitplanung ist kein Planungsgrundsatz vorhanden, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß der baulichen Nutzung auch bei der Überplanung des Gebiets weiterhin zugelassen werden müsste. Mit der Bebauungsplanänderung wird der Kreis der zulässigen Nutzungsarten eingeschränkt. Für dieses Vorgehen bestehen gemäß dieser Begründung hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange.
Insbesondere die Fremdkörperfestsetzungen gewährleisten andererseits, dass diese Einschränkungen nicht für bereits im Änderungsbereich ausgeübte Nutzungsarten und Werbeanlagen gelten. Bei den Fremdkörperfestsetzungen wird in jedem Fall mit der Option der Änderung und Erneuerung von Nutzung und Gebäude innerhalb des bisher abgesteckten Rahmens aktiver Bestandsschutz ermöglicht. Ergänzend hierzu wird über die Erweiterungsoption ausdrücklich eine Art überwirkender Bestandsschutz eingeräumt.
Durch die Planänderung wird keine zulässige Nutzung innerhalb von sieben Jahren nach Eintreten ihrer Zulässigkeit aufgehoben. Insgesamt greift die Planänderung nicht einschränkend in ausgeübte Nutzungen ein. Die Voraussetzungen für die Entstehung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 42 BauGB liegen daher nicht vor.
Winsen, den .03.2021
Wiese
Bürgermeister
Anlagen
Anlage 1 Verkehrsgutachten für den Bebauungsplan Nr. 56a „Norderbülte“
Anlage 2 Lärmgutachten für den Bebauungsplan Nr. 56a „Norderbülte“
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Peter-Max Möller
Telephone: 04171-657176
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Final Results
Die hier gestartete Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB dient der frühen Information der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Nr. 30 ´Gewerbegebiet Osttangente´, 1. Änderung.
Bei dieser Information wird der Öffentlichkeit eine erste Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung in Bezug auf Planungsabsichten ihrer Gemeinde geboten. Jedermann kann Bedenken und Anregungen vortragen, die in der weiteren Planung erforderlichenfalls berücksichtigt werden können. So können mögliche Konflikte bereits im Vorfeld erkannt und gelöst werden. Inwieweit Ihre Anregungen aufgenommen worden sind, lässt sich dann dem Entwurf entnehmen, der in einem zweiten Schritt der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs 2. BauGB öffentlich ausgelegt wird.