Bebauungsplan Winsen Nr. 58 „Am Luhedeich“ mit örtlichen Bauvorschriften - Erneute verkürzte öffentliche Auslegung
in Bearbeitung
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB wurde darauf hingewiesen, dass der artenschutzrechtliche Umgang mit der kartierten Knoblauchkröte im Plangebiet nicht ausreichend qualitativ untermauere, wie mit der Art im Zuge der Baugebietserschließung umgegangen werden soll. Ebenso wurde der Standort für das Ersatzhabitat aufgrund verschiedener Kriterien als nicht optimal erachtet.
In Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde wurde nunmehr der Sachverhalt erörtert und in einem Konzept festgehalten, wie eine bessere Berücksichtigung dieses Belangs erfolgen kann. Dabei kommt es zu einer Umsiedlung in ein anzulegendes Ersatzbiotop an anderer Stelle. Die entsprechenden Darstellungen zum Artenschutz wurden im Umweltbericht sowie im Textteil des Bebauungsplans und der Begründung geändert. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes ist daher gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB nochmals auszulegen.
Stellungnahmen können nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bauleitplanentwurfs abgegeben werden. Die geänderten Teile in den Unterlagen sind entsprechend rot markiert.
Die Unterlagen finden Sie in der Stadt Winsen Cloud.
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Final Results
Die hier gestartete Erneute verkürzte öffentliche Auslegung des Entwurfs gemäß § 4 a (3) i.V. mit § 3 (2) BauGB dient der Information der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Winsen Nr. 58 „Am Luhedeich“.
Bei dieser Information wird der Öffentlichkeit die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung in Bezug auf Planungsabsichten ihrer Gemeinde geboten. Jedermann kann Bedenken und Anregungen vortragen, die in der weiteren Planung erforderlichenfalls berücksichtigt werden können. So können mögliche Konflikte bereits im Vorfeld erkannt und gelöst werden. Inwieweit Ihre Anregungen aufgenommen worden sind, lässt sich dann dem Entwurf entnehmen, der in einem zweiten Schritt der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs 2. BauGB öffentlich ausgelegt wird.