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Beibehaltung der 50 Meter Deichschutzzone

Ich fordere die Beibehaltung der gesetzlich in § 16 NDG festgelegten 50 Meter Abstand zu Anlagen jeder Art. Dieser Abstand wurde auch im Brackweg gefordert und eingehalten (Gleichheitsgrundsatz). 

Es ist nicht ersichtlich, dass der gesetzliche Abstand von 50 m zu  einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

Es stellt sich die Frage, ob der Deichverband nur deshalb die Zustimmung erteilt hat, da der Begünstigte ein Vorstandsmitglied des Deichverbands ist.

Deichkind
Reference No.: 2020-02069
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