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Deichabstandsregelung

50 Meter Abstandslinie vom Stöckter Deich

Vor mehr als 20 Jahren wurde der Bebauungsplan Nr. 41 aufgestellt. Hier ging es um die in der Nähe befindliche Bebauung am Brackweg. Damals wurde nicht erlaubt die gesamte Fläche bis zum Stöckter Deich für Bebauung vorzusehen. Aus Deichsicherungsgründen musste ein 50 Meter-Abstand festgeschrieben werden. Wenn man hier Bebauung im 50 Meter Abstandsbereich zugelassen und die Eigentümer zur Aufschüttung verpflichtet hätte, wäre eine wesentliche Sicherung des Deiches erfolgt, zumal diese Grundstücke wie auch im neuen Plan 58 „Am Luhedeich“ so tief liegen, wie Außendeichs das Überschwemmungsgebiet der Luhe. Regelmäßig im Winter steht dieser 50 Meter Streifen, der jetzt in Plan 58 auf einmal wieder teilweise bebaut werden soll fast unter Wasser – zu mindestens dring das Grundwasser in riesigen Pfützen an die Oberfläche.

Aus Gründen der Gerechtigkeit für alle Beteiligen schlage ich deswegen vor, die Bebauung im neuen Plan 58 auch nur mit 50 Meter Abstand vom Deich weiter zu planen.  Sollten sich hier die Vorschriften geändert haben, dann muss auch der B-Plan 41 hinsichtlich der 50 Meter Abstandsregelung überarbeitet werden, ansonsten sehe ich hier eine Bevorteilung der Eigentümer der Flächen aus Plan 58 „Am Luhedeich“ - gleiches Recht für alle. Auffällig ist hier das der Eigentümer der Flächen aus B-Plan 41 auch im Vorstand des Deichverbandes Vogtei Neuland ist, der u.a. für diese Regelung verantwortlich ist.

Manfred Bolk
Reference No.: 2020-02070
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