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Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 58 "Am Luhe Deich"

Flur 11, Flurstück 328

Am 07.07 habe ich an der Informationsveranstaltung der Stadt Winsen zum Bebauungsplan Nr. 58 "Am Luhe Deich" teilgenommen und auch mit meiner Wortmeldung Stellung bezogen. Nunmehr möchte ich die Chance nutzen und hierzu nochmals schriftlich Stellung nehmen:

Ich rege an, den Geltungsbereich des Plangebietes auf den Bereich, der nördlich an das Gebiet des bestehenden B-Plans Nr.  21 „Alter Weg“ anschließt und im Norden durch die Grenze des B-Planentwurfs Nr. 58 „Am Luhe Deich“ begrenzt wird, auszudehnen. Dass dort stadtnah ein kleiner Streifen Ackerland frei bleiben soll, den niemand bewirtschaften will oder wirtschaftlich bewirtschaften kann erschließt sich nicht.

In dem Termin zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde deutlich, dass es einen Bedarf an Baugrundstücken gerade und auch für junge Mitbürgerinnen und Mitbürger gibt, die aufgrund der Flächenknappheit und den Vergaberichtlinien der Stadt Winsen keine Chance haben, Bauland zu erwerben. Die Stadt Winsen könnte und sollte die Chance und die Gelegenheit nutzen, dort weiteres Bauland auszuweisen. Die Flächen stehen, im Gegensatz zu den im derzeitigen Planentwurf erfassten Flurstücken nicht im Eigentum der Stadt Winsen sondern im privaten Eigentum. Es böte sich die Chance, dass hier auch Personen die Gelegenheit bekommen, Eigentum zu erwerben, die für den Kauf städtischer Flächen nicht in Betracht kommen. Dadurch böte sich die Möglichkeit, Familien eine Perspektive zum Bleiben in Winsen zu eröffnen. Der Bereich ist im Übrigen durch seine Stadtnähe und die bestehende Infrastruktur - z.B. Schulnähe, Einkaufsmöglichkeiten, aber auch Naturnähe - interessant. Es ist bekannt, dass u.a. aufgrund der Wohnungsknappheit in der Hansestadt Hamburg in der Metropolregion ein Zuwanderungsdruck besteht. Das Bevölkerungswachstum im Landkreis Harburg ist nach dem Kreis Pinneberg im Zeitraum der vergangenen 8 Jahre das Höchste in der gesamten Metropolregion (Quelle: Statistikamt Nord). Eine Veränderung dieses Trends steht nicht zu erwarten. Eine spätere Überplanung des Bereiches wäre mit zusätzlichem Planungsaufwand und Kosten verbunden und – erfahrungsgemäß – von langer Dauer. Insofern spricht Überwiegendes dafür, diesen Bereich von vornherein mit zu überplanen.

Das in dem Bereich belegene Flurstück 328, Flur 11, z. Zt. Ackerland, ist im Besitz der ungeteilten Erbengemeinschaft meines Bruder Manfred Bolk und mir. Wir plädieren beide für die Einbeziehung unseres Grundstückes in den geplanten Bebauungsplan. Wir befürworten grundsätzlich eine Befreiung von dem Grenzabstand gemäß § 16 Abs. 1, 2 Satz 1 NDG. Dies entspricht dem Gebot der Gleichbehandlung mit den Baugrenzen, die im B-Plan Nr. 21 „Alter Weg“ ausgewiesen und tatsächlich durch die vorhandene Bebauung realisiert sind, wie auch einer bestmöglichen Ausnutzung vorhandener Flächen und damit einer Schonung von Bodenressourcen. Insgesamt spricht sowohl die Stadtnähe und die angrenzende und bei Realisierung des B-Plans Nr. 58 „umschließende“ Bebauung des Gebietes für eine Einbeziehung, weil damit eine weitere Zersiedlung der Landschaft durch Ausweisung von Bauflächen an anderer, weniger geeigneter Stelle vermieden wird.

Wir hätten uns insoweit seinerzeit auch eine Gleichbehandlung bei der Aufstellung des B-Plans Nr. 41 Brackweg bei der Befreiung der Baugrenze gemäß § 16 NDG gewünscht. Mir ist allerdings bewusst, dass dies nicht Gegenstand des laufenden Aufstellungsverfahrens ist.

Elke Schröder
Reference No.: 2020-02135
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